§ 492a BGB, Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Paragraph 492a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrags unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird.


(2) Soweit ein Kopplungsgeschäft unzulässig ist, sind die mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirksamkeit des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unberührt.


Benachbarte Paragraphen


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§ 492a BGB Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar ... - Buzer.de

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BGB § 492a Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar ... - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_492a/
492a Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen [3]. (1) 1Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrags unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritte

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 492a BGB
    § 492a Abs. 1 BGB oder § 492a Abs. I BGB
    § 492a Abs. 2 BGB oder § 492a Abs. II BGB

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