§ 492 BGB, Schriftform, Vertragsinhalt
Paragraph 492 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.


(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.


(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.


(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.


(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.


(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.


(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.


Benachbarte Paragraphen


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Bürgschaft: Vertragsschluss

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ein Mittelweg besteht darin, die Schriftform des § 766 BGB mit der Pflicht zu den Angaben nach § 492 BGB anzureichern. Fall 1: M sucht eine Wohnung und bittet seinen Onkel B, ein Schreiben mit folgendem Wortlaut zu unterzeichen: „Hiermit verpflichte ich,


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Ratenkauf mit Taschengeld

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433 II BGB haben. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages. 1. Hier haben sich F und M darüber geeinigt, dass M das Rad für 150,- €, zahlbar in vier Raten, kauft. 2. Der Vertrag könnte gem. §§ 494 I, 492 I S.1 BGB nichtig sein,

Verbraucherschutz - Homepage.ruhr-uni-bochum

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Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

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31.08.2015 - BGB §§ 492 Abs. 4, 167, 128, 129. Anforderungen an eine notariell beglaubigte Generalvollmacht bei Abschluss eines. Verbraucherdarlehensvertrages. I. Sachverhalt. Der Notar hat im Jahre 2011 die Unterschrift des Vollmachtgebers zu einer Gene

Kreditvertragsrecht - Josten, Leseprobe - Beck Shop

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tert, sofern er die Vorgaben des § 492 BGB missachtet. II. Nichtigkeitsgründe. Der Verbraucherdarlehensvertrag kann nichtig sein, wenn einerseits die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Art. 247 § 6 und 9 bis 13 EGBGB für de

Lösungshinweise Fälle 21 bis 33.pdf

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1) Formerfordernis des § 492 BGB? Die Anwendbarkeit des § 492 BGB setzt das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags i.S.d. § 491 BGB voraus. Zwar ist F Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und G Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Es liegt jedoch kein entgeltlicher

Gesetzentwurf - BMJV

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12.03.2010 - Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB. (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kün- digung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber

17/1394 - DIP21 - Deutscher Bundestag

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19.04.2010 - nehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzu- haltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehör- de) erhalten h


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BGB § 492 Schriftform, Vertragsinhalt - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_492/
... 490 Außerordentliches Kündigungsrecht · § 491 Verbraucherdarlehensvertrag · § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen · § 492 Schriftform, Vertragsinhalt · § 492a Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarle

.§ 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt

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492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt. (1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt sc

Kreditwiderruf aktuell: OLG München: Widerrufsbelehrung muss ...

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13.07.2015 - Kreditwiderruf aktuell: OLG München: Widerrufsbelehrung muss Pflichtangaben § 492 Abs. 2 BGB enthalten. (20). Das Oberlandesgericht München hatte mit Urteil vom 21.05.2015 (OLG München, Urt. v. 21.05.2015 – Az. 17 U 334/15) darüber zu entsch

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11.06.2010 - Text § 492 BGB a.F. in der Fassung vom 11.06.2010 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355)

Neue Regelungen im BGB aufgrund des Risikobegrenzungsgesetzes

http://www.sicherungsgrundschuld.de/Dokumentation/RisikoBegrG-Regelungen.html
Hinweispflicht bei Immobiliarverbraucherdarlehen auf Abtretbarkeit der Forderungen aus dem Darlehensvertrag (§ 492 Abs. 1a BGB);. Unterrichtungspflicht bei Immobilarverbraucherdarlehen über Ende der Zinsbindung und Bereitschaft zur Fortführung des Darleh


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge › § 492

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 492 BGB
    § 492 Abs. 1 BGB oder § 492 Abs. I BGB
    § 492 Abs. 2 BGB oder § 492 Abs. II BGB
    § 492 Abs. 3 BGB oder § 492 Abs. III BGB
    § 492 Abs. 4 BGB oder § 492 Abs. IV BGB
    § 492 Abs. 5 BGB oder § 492 Abs. V BGB
    § 492 Abs. 6 BGB oder § 492 Abs. VI BGB
    § 492 Abs. 7 BGB oder § 492 Abs. VII BGB

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