§ 491 BGB, Verbraucherdarlehensvertrag
Paragraph 491 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.


(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.


(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.


(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.


Benachbarte Paragraphen


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Wichtige Bestimmungen zum ... - Berufsbildung NRW

https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/banken/privatkredibgb.doc
491, 13 BGB). b) Führen Sie in einer kurzen Zusammenfassung die wesentlichen Anforderungen an die Inhalte und die Gestaltung des Verbraucherdarlehensvertrages der Eheleute Vossen auf. Gehen Sie hierbei von den gängigen Formulierungen eines standardisiert


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Der Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff

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491-Schema, T. Bezzenberger 2007. Der Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB). •. Erfordernis der Schriftform (§ 492 BGB). •. Folge von Verstößen gegen das Schriftform-Erfordernis. (§ 494 BGB). - Der Vertrag ist zunächst nichtig,. - wird aber mit Au

Regelungen der §§ 491, 504, 505 BGB

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Stellungnahme - Deutscher Bundestag

https://www.bundestag.de/blob/495656/e36bcdb39ccf2ca0ef276069ce0152d0/08a-data....
02.03.2017 - Soweit der FinErgG-Entwurf Vorschläge zur Umsetzung der Empfehlung des Ausschusses für Finanzsta- bilität enthält, erfolgt ggf. eine gesonderte Stellungnahme. II Einzelanmerkungen. 1. Art. 6 Nr. 1 b): § 491 Abs. 3 Satz 2 BGB-E -. Definition

Erläuterungen zum Kreditvertrag gemäß § 491a Abs. 3 BGB

https://www.sberbankdirect.de/download/erlauterungen_zum_kreditvertrag_1
Bei dem lhnen angebotenen Kreditvertrag handelt es sich zum einen um einen Ratenkredit. Der Gesamtbetrag aus Nettodarlehensbetrag, ggf. Entgelt für eine Restschuldversicherung und Sollzinsen ist in monatlichen Raten an die Bank zurückzuzahlen, die einen

Verbraucherkredit (§§ 491 bis 512 BGB) - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/Verbraucherkredite.pdf
Verbraucherkredit (§§ 491 bis 512 BGB). Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann, Saarbrücken. Schon vor Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuchs sah sich der Gesetzgeber gehalten, für den. Verbraucherbereich mit dem Abzahlungsgesetz eine Sonderregelung festzu


Webseiten zum Paragraphen

Schuldrecht | Wann liegt ein Verbraucherkreditvertrag vor? - IWW

http://www.iww.de/vk/archiv/schuldrecht-wann-liegt-ein-verbraucherkreditvertrag...
01.04.2005 - Mit der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber die bisherigen Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes in das BGB integriert. Terminologisch ist dort nun vom Verbraucherdarlehensvertrag die Rede. Die entsprechenden Regelungen finden sich in

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 488ff: Verbraucherdarlehen)

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0488.htm
Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang keine Anwendung. Bei einem Teilzahlungsgeschäft tritt an die Stelle des in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrags der Barzahlungspreis.

Darlehensvertrag: Alles was Juristen wissen müssen - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/darlehensvertrag/
21.10.2015 - Dieser Artikel befasst sich nur mit dem Gelddarlehen. Die entsprechen Vorschriften finden sich in §§ 488 ff. BGB. §§ 491 ff. BGB enthalten Sondervorschriften zu Verbraucherdarlehensverträgen. In §§ 506 ff. BGB finden sich Vorschriften über F

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 491 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Im Zuge des SchRModG ist das seit dem 1.1.91 geltende, auf der VerbrKrR 87/102/EWG beruhende VerbrKrG mit Wirkung zum 1.1.02 ohne wesentliche Änderung in das BGB integriert worden, die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag in §§ 491 ff, die ü

Verbraucherdarlehensvertrag | rechtsanwalt.com

https://www.rechtsanwalt.com/lexikon/verbraucherdarlehensvertrag/
Verbraucherdarlehensvertrag Unter Verbraucherdarlehensvertrag versteht man nach der Legaldefinition in § 491 Abs. 1 BGB einen entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem …


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge › § 491

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 491 BGB
    § 491 Abs. 1 BGB oder § 491 Abs. I BGB
    § 491 Abs. 2 BGB oder § 491 Abs. II BGB
    § 491 Abs. 3 BGB oder § 491 Abs. III BGB
    § 491 Abs. 4 BGB oder § 491 Abs. IV BGB

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