(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.
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Die Kündigung des Kredites in der Krise des Bankkunden. § 490 Abs. 1 BGB – Voraussetzungen, Erkenntnisdefizite und Risiken für den Darlehensgeber. Priv.-Doz. Dr. Thomas Regenfus, RiLG. AUSGANGSSITUATION. Kreditkündigung als Voraussetzung von Titulierung,
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21.02.2017 (XI ZR 272/16) festgestellt, dass der Bausparkasse kein Kündigungsrecht gemäß § 490 Abs. 3 BGB aF, § 314 Abs. 1 BGB zustünde. Ferner hat er im verhandelten Fall ein Recht zur Kündigung auch
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14/6040, 254). § 490. Abs.2 Satz 2 BGB bezeichnet die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung durch den Darlehensnehmer als denjenigen Schaden, welcher dem Darlehens- geber aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Berechnungsgrundsätze für die Ermittl
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BGB § 490 Abs. 1, § 498. OLG Stuttgart, Urt. v. 29. 3. 2017 – 9 U 223/16 (LG Rottweil). Leitsatz des Verfassers: Das Recht des Darlehensgebers, den Darlehensnehmer im Rahmen eines Im- mobiliar-Verbraucherdarlehensvertragswegen Zahlungsverzugs zukündigen,
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Kündigung aus wichtigem Grund seitens eines Gläubigers gemäß §§ 490 Abs. 1, 314 BGB in. Betracht kommt (im Folgenden I. - VII.) Die Kündigung einzelner Teilschuldverschreibungen kann nachteilige Auswirkungen sowohl für den Emittenten wie für die übrigen
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BGB für Fortgeschrittene. Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester. 1. Gelddarlehensvertrag, §§ 488 – 490 BGB. Zustandekommen des Vertrages: 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes
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Kündigungsrechte des Darlehensnehmers können nicht ausgeschlossen oder erschwert werden (§ 489. IV BGB). Etwa durch Vertragsstrafen oder Vorfälligkeitsentschädigung. Darlehensvertrag. Außerordentliche Kündigung. Außerordentliche Kündigung bei Dauerschuld
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12.07.2017 - Die AGB der Banken sehen weitere Kündigungsrechte vor. Sie schaffen auch einzelne Kündigungserleichterungen. Allerdings ist § 490 Absatz 1 BGB im Wesentlichen die Kodifizierung der Rechtsprechung zum Kündigungsrecht der Banken nach deren AGB
http://www.iww.de/vk/archiv/schuldrecht-das-ausserordentliche-kuendigungsrecht-...
01.08.2005 - Neben der ordentlichen Kündigung eines Darlehensvertrags (Goebel VK 05, 109) muss – wie bei anderen Vertragsverhältnissen auch – eine außerordentliche Kündigung möglich sein. Die maßgeblichen Regelungen hierfür trifft § 490 BGB, der mit der
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490 Abs. 2 Satz 3 BGB enthält die Legaldefinition der Vorfälligkeitsentschädigung. § 490 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB regeln die Voraussetzungen des vorzeitigen Kündigungsrechts seitens des Kreditnehmers. Bei Verbraucherdarlehen gilt § 502 Abs. 1 BGB: Hier wi
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09.03.2011 - Guten Tag! Wegen Verkauf der finanzierten Immobilie möchte ich den Darlehensvertrag gemäß § 490 BGB außerordentlich... - Antwort vom qualifizierten Rechtsanwalt.
http://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=488-490
(1) 1Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. 2Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das