§ 492b BGB, Zulässige Kopplungsgeschäfte
Paragraph 492b Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer, ein Familienangehöriger des Darlehensnehmers oder beide zusammen

1.
ein Zahlungs- oder ein Sparkonto eröffnen, dessen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um
a)
das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen,
b)
die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen oder
c)
als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu dienen;
2.
ein Anlageprodukt oder ein privates Rentenprodukt erwerben oder behalten, das
a)
in erster Linie als Ruhestandseinkommen dient und
b)
bei Zahlungsausfall als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber dient oder das der Ansammlung von Kapital dient, um damit das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen oder um damit die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen;
3.
einen weiteren Darlehensvertrag abschließen, bei dem das zurückzuzahlende Kapital auf einem vertraglich festgelegten Prozentsatz des Werts der Immobilie beruht, die diese zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder Rückzahlungen des Kapitals (Darlehensvertrag mit Wertbeteiligung) hat.


(2) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eine einschlägige Versicherung abschließt und dem Darlehensnehmer gestattet ist, diese Versicherung auch bei einem anderen als bei dem vom Darlehensgeber bevorzugten Anbieter abzuschließen.


(3) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde die weiteren Finanzprodukte oder -dienstleistungen sowie deren Kopplung mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach § 18a Absatz 8a des Kreditwesengesetzes genehmigt hat.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

GDV-Stellungnahme ... - Bundesgerichtshof

http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmate...
12.02.2015 - BGB. 1. Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen, § 356b BGB. 2. Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucher- darlehensverträgen, § 492a BGB-E. 3. Regelung der Ausnahmen vom Verbot des Kopplungsgeschäfts,. § 492b Abs. 1 BGB-E. 4. R

18/11420 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/114/1811420.pdf
08.03.2017 - des § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB. 19. Zu Artikel 6 Nummer 10a -neu – (§ 492b Absatz 3 BGB). In Artikel 6 ist vor der neuen Nummer 1a folgende Nummer 10a einzufügen: „10a. § 492b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Eine Genehmigung kann erte

Newsflash: Wohnimmobilienkreditrichtlinie - Hoffmann Liebs Fritsch ...

http://www.hlfp.de/dokumente/newsletter/dezernat-bankrecht/HLFP-Newsflash-Wohni...
21.03.2016 - Schließlich reglementiert der neue § 492a BGB die Zulässigkeit von Kopplungs- geschäften bei Immobiliardarlehen. Außer den in § 492b BGB genannten Kopp- lungsgeschäften, kann der Kauf bestimmter Finanzprodukte oder Finanzdienst- leistungen n

SpardaAspekte 04/2015 zur Baufinanzierung - Verband Sparda ...

http://www.sparda-verband.de/medien/spardaaspekte_baufinanzierung.pdf
Hier sollte also entweder in den Ausnahmetatbeständen (§ 492 b BGB) eine ent- sprechende Ausnahme für den satzungsgemäßen Erwerb von Genossenschafts- anteilen bei Kreditinstituten in den Katalog der zulässigen Kopplungsgeschäfte noch aufgenommen werden o

BT-Drucks. 18/10935 - Philipps-Universität Marburg

https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/omlor/aktuelles/news/ste...
02.03.2017 - Änderung der WohnimmobilienkreditRL. II. Kopplungsgeschäfte. Die Genehmigungsvoraussetzungen für Kopplungsgeschäfte sollten einheitlich im Aufsichtsrecht (§ 18a KWG) geregelt werden; in das BGB (§ 492b Abs. 3) sollte lediglich ein Verweis da


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 492b Zulässige Kopplungsgeschäfte - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_492b/
... 490 Außerordentliches Kündigungsrecht · § 491 Verbraucherdarlehensvertrag · § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen · § 492 Schriftform, Vertragsinhalt · § 492a Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarle

Rechtsinfos - Bankrecht-Immobilienkredite

http://www.ksp-rechtsanwaelte.de/rechtsinfo-405-6-Bankrecht.html
Besteht kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB, ist der Darlehensgeber sogar verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln. Zudem ist ... Ausnahmsweise liegt kein Verbot vor, wenn das zu koppelnde Finanzprodukt im

FCH Blog » Der Blog von Bankern für Banker » Kopplungsgeschäfte

https://blog.fc-heidelberg.de/2016/10/19/kopplungsgeschaefte/
19.10.2016 - von. Christian Merz Rechtsanwalt, CLOUTH & PARTNER Rechtsanwälte, Frankfurt/M. Mit Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurden Sonderregelungen für Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen eingeführt. Diese sin

Wohnungseigentumsrecht – Brinkmann_Dewert - Rechtsanwälte und ...

https://bdp-essen.de/de/thema/wohnungseigentumsrecht
Etwaige gekoppelte Geschäfte (Abschluss einer Lebensversicherung o.ä.) sind nichtig. Ausgenommen hiervon sind bestimmte typischerweise im Zusammenhang mit Immobilien-Verbraucherdarlehen stehende Vertragstypen, die in § 492b BGB abschließend benannt sind.

Definition » Konsumentenkredit « | Gabler Wirtschaftslexikon

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/konsumentenkredit.html
Der § 492b BGB definiert zulässige Kopplungsgeschäfte in Verbindung mit Konsumentenkrediten, im engeren Sinne Verbraucherdarlehensverträge. 3. Kreditbesicherung: Als Kreditsicherheiten können eingesetzt werden: Die Abtretung pfändbarer Teil von Lohn- und


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge › § 492b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 492b BGB
    § 492b Abs. 1 BGB oder § 492b Abs. I BGB
    § 492b Abs. 2 BGB oder § 492b Abs. II BGB
    § 492b Abs. 3 BGB oder § 492b Abs. III BGB

  • Werbung