(1) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer, ein Familienangehöriger des Darlehensnehmers oder beide zusammen
(2) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eine einschlägige Versicherung abschließt und dem Darlehensnehmer gestattet ist, diese Versicherung auch bei einem anderen als bei dem vom Darlehensgeber bevorzugten Anbieter abzuschließen.
(3) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde die weiteren Finanzprodukte oder -dienstleistungen sowie deren Kopplung mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach § 18a Absatz 8a des Kreditwesengesetzes genehmigt hat.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmate...
12.02.2015 - BGB. 1. Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen, § 356b BGB. 2. Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucher- darlehensverträgen, § 492a BGB-E. 3. Regelung der Ausnahmen vom Verbot des Kopplungsgeschäfts,. § 492b Abs. 1 BGB-E. 4. R
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/114/1811420.pdf
08.03.2017 - des § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB. 19. Zu Artikel 6 Nummer 10a -neu – (§ 492b Absatz 3 BGB). In Artikel 6 ist vor der neuen Nummer 1a folgende Nummer 10a einzufügen: „10a. § 492b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Eine Genehmigung kann erte
http://www.hlfp.de/dokumente/newsletter/dezernat-bankrecht/HLFP-Newsflash-Wohni...
21.03.2016 - Schließlich reglementiert der neue § 492a BGB die Zulässigkeit von Kopplungs- geschäften bei Immobiliardarlehen. Außer den in § 492b BGB genannten Kopp- lungsgeschäften, kann der Kauf bestimmter Finanzprodukte oder Finanzdienst- leistungen n
http://www.sparda-verband.de/medien/spardaaspekte_baufinanzierung.pdf
Hier sollte also entweder in den Ausnahmetatbeständen (§ 492 b BGB) eine ent- sprechende Ausnahme für den satzungsgemäßen Erwerb von Genossenschafts- anteilen bei Kreditinstituten in den Katalog der zulässigen Kopplungsgeschäfte noch aufgenommen werden o
https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/omlor/aktuelles/news/ste...
02.03.2017 - Änderung der WohnimmobilienkreditRL. II. Kopplungsgeschäfte. Die Genehmigungsvoraussetzungen für Kopplungsgeschäfte sollten einheitlich im Aufsichtsrecht (§ 18a KWG) geregelt werden; in das BGB (§ 492b Abs. 3) sollte lediglich ein Verweis da
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_492b/
... 490 Außerordentliches Kündigungsrecht · § 491 Verbraucherdarlehensvertrag · § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen · § 492 Schriftform, Vertragsinhalt · § 492a Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarle
http://www.ksp-rechtsanwaelte.de/rechtsinfo-405-6-Bankrecht.html
Besteht kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB, ist der Darlehensgeber sogar verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln. Zudem ist ... Ausnahmsweise liegt kein Verbot vor, wenn das zu koppelnde Finanzprodukt im
https://blog.fc-heidelberg.de/2016/10/19/kopplungsgeschaefte/
19.10.2016 - von. Christian Merz Rechtsanwalt, CLOUTH & PARTNER Rechtsanwälte, Frankfurt/M. Mit Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurden Sonderregelungen für Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen eingeführt. Diese sin
https://bdp-essen.de/de/thema/wohnungseigentumsrecht
Etwaige gekoppelte Geschäfte (Abschluss einer Lebensversicherung o.ä.) sind nichtig. Ausgenommen hiervon sind bestimmte typischerweise im Zusammenhang mit Immobilien-Verbraucherdarlehen stehende Vertragstypen, die in § 492b BGB abschließend benannt sind.
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/konsumentenkredit.html
Der § 492b BGB definiert zulässige Kopplungsgeschäfte in Verbindung mit Konsumentenkrediten, im engeren Sinne Verbraucherdarlehensverträge. 3. Kreditbesicherung: Als Kreditsicherheiten können eingesetzt werden: Die Abtretung pfändbarer Teil von Lohn- und