§ 356c BGB, Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
Paragraph 356c Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.


(2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.


Benachbarte Paragraphen


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Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2014 - Dr. Thomas Schulte

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355 BGB: Widerrufsrecht; § 356 - § 356c BGB: Ausübung des Widerrufsrechts; § 357 - § 357c BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs; § 358 - § 360 BGB: Widerruf bei verbundenen und zusammenhängenden Verträgen; § 361 BGB: allgemeine abschließende Regelungen. § 355

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

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21.07.2014 - Verbraucherschützende Widerrufsrechte im BGB. Zweck: Verbraucher soll ... Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (AGV, § 312b BGB); Fernabsatzgeschäfte (§ 312c BGB). Bei besonderen ... 356 bis 356c enthalten Sonderregelungen für


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Umgestaltung des Verbraucherprivatrechts - Uni Bielefeld

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Ergänzung der Grundnorm aus § 355 BGB auf zwei Stufen: • Vorschriften zu den einzelnen Widerrufsrechten: – §§ 356 bis 356c BGB. • Vorschriften zu den Rechtsfolgen: – §§ 357 bis 357c BGB. • Jeweils §§-Kette, z.B.: §§ 495, 355, 356b, 357a. BGB für das Verb

Thematische Übersicht nach Bezügen zum nationalen Privatrecht ...

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Zivilrecht - Jura Intensiv Verlag

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Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 356c - Haufe

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Gesetzestext (1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes z

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356c Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen [4]. (1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artik

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › § 356c

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 356c BGB
    § 356c Abs. 1 BGB oder § 356c Abs. I BGB
    § 356c Abs. 2 BGB oder § 356c Abs. II BGB

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