§ 354 BGB, Verwirkungsklausel
Paragraph 354 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.


Benachbarte Paragraphen


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Allgemeine Hinweise - HAD

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S. 354“ bzw. die „Verpflichtungserklärung für öffentliche Aufträge über Verkehrsdienstleistungen im Personennahverkehr nach dem Hessischen Vergabe- und ... BGB. Für die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus


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Kaufleute und Sachenrecht - jura | Uni Bonn

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354 REISEBEDINGUNGEN DEUTSCHLAND · 2017

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die besonderen reiserechtlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte bestehen. 2. Bezahlung. In allen nachstehend aufgeführten Fällen gilt für die Fälligkeit von Zahlungen Folgendes: Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung de

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BGB Folien P16 - Prof. Dr. Reinhard Singer

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§§ 346 bis 354 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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§ 354 BGB - Verwirkungsklausel - openJur

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354 Verwirkungsklausel →. Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt

Verwirkungsklausel - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/verwirkungsklausel/verwirkungsklausel.htm
BGB) zu behandeln. Eine Klausel, die dagegen zum Verlust aller Rechte führen soll, ist nach § 354 BGB (der aber abdingbar ist) im Zweifel nicht als Vereinbarung eines automatischen Rechtsverlustes, sondern nur als Recht des Gläubigers zum Rücktritt vom V

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Gesetzestext Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertr

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 354 BGB
    § 354 Abs. 1 BGB oder § 354 Abs. I BGB

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