§ 352 BGB, Aufrechnung nach Nichterfüllung
Paragraph 352 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.


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Thema 3: Rücktritt

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Handelsrecht Fälle 1-4 gelöst-3 - jura | Uni Bonn - Universität Bonn

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https://openjur.de/g/bgb/352.html
Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien ...

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 352 BGB
    § 352 Abs. 1 BGB oder § 352 Abs. I BGB

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