Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Studium/Studienbegleitende%20Angebote...
2. Prof. Dr. Ansgar Staudinger. Bestätigung des Urteils (EuGH, Urt. v. 10.12.2015 - C-350/14) in der Vorabentscheidung des EuGH vom 21.1.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-359/14 und C-475/14 (Rn. 52); Beachte den jüngst eingeführten Anspruchs auf Hi
https://jura-online.de/learn/fall-mehr-schein-als-sein/2320/sol-pdf
Nach § 350 HGB findet u.a. § 781 S. 1 BGB dann keine Anwendung, wenn das Anerkenntnis auf der. Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist. Handelsgeschäfte sind nach § 343 HGB alle. Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerb
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02130100/Faelle_und_Loesungen.pdf
766 BGB die schriftliche. Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Hier erfolgte sie aber nur mündlich. c) Lex specialis: § 350 HGB. Dies würde ihrer Wirksamkeit allerdings dann nicht entgegenstehen, wenn die Sondervorschrift des § 350 HGB eingre
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/rueckabwicklr/folien_rueckabwicklungsr_2017....
▻Vertragliche Rücktrittsrechte: ▻Fristsetzung (§ 350 BGB) → Erlöschen des Rücktrittsrechts. ▻Gesetzliche Rücktrittsrechte aus §§ 323, 324 BGB: ▻ius variandi des Gläubigers. ▻Keine analoge Anwendung von § 350 BGB. ▻Keine Wahlschuld (§ 262), daher keine An
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
daher: § 350 HGB nicht anwendbar Bürgschaft ist formnichtig gemäß. § 125 BGB i.V.m. § 766 S. 1 BGB. Ergebnis: Anspruch B ? L auf Zahlung von 10.000 Euro (–). Fall 2 - Lösung. Der Brauereibesitzer B verlangt vom Sportlehrer L Zahlung von 10.000 Euro. Ansp
https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/Prop_0506_Preisschilder.pdf
Fall zu § 122 BGB: „Falsche Preisschilder“. Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für. 350 € und einen modisch braunen für 250 €. Nach der Anprobe des braunen. Anzuges erklärt S gegenüber H: „Ich nehme diesen Anzug. A
https://openjur.de/g/bgb/350.html
Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübu ...
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
1Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. 2Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem A
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_350/
350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung. 1Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. 2Das Rücktr
http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=6&find=t_185__Fristsetzung
Fristsetzung. Beim vertraglichen Rücktrittsrecht können die Parteien den Rücktrittsgrund und die Rücktrittsfrist vereinbaren. Bei einer fehlenden Fristvereinbarung ist § 350 BGB zu beachten. Beim gesetzlichen Rücktrittsrecht regeln § 323 ff. BGB die Rück
https://www.lecturio.de/magazin/ruecktritt-gem-%C2%A7%C2%A7-346-ff-bgb/
22.04.2015 - Es handelt sich bei der Rücktrittserklärung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung und zugleich um ein einseitiges gestaltendes Rechtsgeschäft. Diese Erklärung ist grundsätzlich unwiderruflich. [Brox/Walker, § 18 Rn. 11]. Gem. § 350 BGB