§ 351 BGB, Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
Paragraph 351 Bürgerliches Gesetzbuch

Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.


Benachbarte Paragraphen


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Prof

http://www.verfahrensrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/instverf/materiali...
2361 BGB, § 351 FamFG: Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins. Das Verfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn das Nachlassgericht Kenntnis von der Unrichtigkeit eines Erbscheins erhält. Der durch den Erbschein gefährdete wirkliche Erbe ka


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Gläubiger- und Schuldnermehrheiten

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2006/download/Mehrheit.pdf
Rücktrittsrecht nur von allen Gläubigern gemeinsam ausgeübt werden kann. (§ 351 BGB). Weiterhin steht dem Schuldner beim gegenseitigen Vertrag die. Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen der gesamten Gegenleistung der. Gläubiger zu (§ 320 Abs. 1 S.

GbR-Ansprüche-Schema

https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/GbR-Anspr%C3%BC...
analog. •. Grds. individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger erforderlich, formularmäßige. Vereinbarung in AGB verstößt gegen § 307 BGB (BGHZ 146, 351). •. Ausnahmen: Formularmäßiger Haftungsausschluss bei geschlossenen Immobilienfonds ver- stö

imr-online: Aufsatz - IMR 2012, 351

http://www.rechtsanwalt-spoeth.de/media/BGH%20Wohnraummietrecht%20VIII%20Senat%...
26.08.2012 - imr-online: Aufsatz - IMR 2012, 351 http://www.imr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=10&nlrm=0-cfcd2&HTTP_DocType=Aufsatz&DokumentID=342[26.08.2012 18:31:43] c) Einmalzahlungen. 6 Beim Verzug mit einer Einmalzahlung ist § 543 Abs

Lösungshinweise zu den Fällen 7 bis 9.pdf

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/veranstalt...
aufbringen könnte, sind die Möbel nicht zu luxuriös. F könnte jedoch den Kaufvertrag mit V möglicherweise widerrufen. Die Möglichkeit dazu könnte sich hier aus §§ 506 Abs. 1, 2 (n. F.), 495 Abs. 1 BGB ergeben. Nach §§ 357, 351 S. 1 BGB müssten jedoch M u

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15

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11.10.2016 - BGB § 357 Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 12. Juni 2014), § 351 Satz 1, § 139. BGB-InfoV § 14 Abs. 1 und 3 (Fassung bis zum 10. Juni 2010). BGB-InfoV Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) (Fassung bis zum 7. Dezember 2004) a) Schließen mehrere Verb


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§ 351 BGB Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92014.htm
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch.

§ 351 BGB - Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts - openJur

https://openjur.de/g/bgb/351.html
351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts →. Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so

§ 351 BGB: Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BGB/351
BGH, URTEIL vom 4.0.1978, Az. VII ZR 175/75 4 a) Es kann schon zweifelhaft sein, ob die von der Rechtsprechung zu § 351 BGB für den Ausschluß der Wandlung entwickelten Grundsätze (vgl. BGH NJW 1958, 1773; I960, 2331; 1972, 155; Urteil vom 5. April 1955 -

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 351 - Haufe

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Gesetzestext 1Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. 2Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die ü

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 351 – Unt ... / C ...

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 1: Rücktritt › § 351

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 351 BGB
    § 351 Abs. 1 BGB oder § 351 Abs. I BGB

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