§ 347 BGB, Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
Paragraph 347 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.


(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.


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Thema 3: Rücktritt

http://www.uni-koeln.de/jur-fak/instanwr/02_ss/02_ss_sem/philippbrennecke.doc
347 BGB a.F. leisten. Umstritten war daher, wann eine Verschlechterung wesentlich war und wann nicht[92]. Der Neuregelung zufolge kann der Rücktritt durch den Untergang der Sache nun gar nicht mehr ausgeschlossen sein, allenfalls ist Wertersatz zu leiste

Überblick Rücktritt und Minderung (Stand 14.07.16)

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/Materialien/UEberbli...
Ggf. Wertersatz, § 346 Abs. 2 BGB. Ggf. auch Nutzungs-/ Verwendungsersatz, § 347 BGB. Ggf. Befreiung von der Wertersatzpflicht, § 346 Abs. 3 BGB. Aufbauschema Anspruch auf Rückgewähr des zu viel gezahlten Kaufpreises nach Minderung, §§ (437), 441 Abs. 4,

Prof

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
... dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, WM 2002, 1-14; Grigoleit, Besondere Vertriebsformen im BGB, NJW 2002, 1151-1158; Kohler, Rücktrittsrechtliche Bereicherungshaftung, JZ 2002, 682-696; Lerach, Anspruch des Käufers auf Verwendungsersatz nach § 347

Kopfbogen

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/loesungen/u...
BGB; Vorrang der Leistungskondiktion im Dreipersonenverhältnis; Ansprüche aus abgetretenem Recht; Anspruch auf Wertersatz gem. §§ 346, 347 Abs. 2 BGB; Vergleich gem. § 779 BGB; notwendige/nützliche Verwendungen; Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung g


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Fall 1: Familienauto - jura.uni-mainz.de

http://www.jura.uni-mainz.de/kaiser/Dateien/Examenskurs_Bereicherungsrecht_-_Fa...
Nr. 3 Hs. 2 und III 1 Nr. 3 BGB – Haftungsprivilegien bei. Teilnahme am Straßenverkehr – eigenübliche Sorgfalt, § 277. BGB – Herausgabe und Ersatz gezogener Nutzungen, § 346. I, II 1 Nr. 1 BGB – Berechnung der Nutzungsvergütung. (lineare. Teilwertabschre

Wissenschaftlicher Mitarbeiter Patrick Stemler Übersicht zu ... - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Stemler/UEbersicht_ueber_die...
C. Nutzungs- und Verwendungsersatz, § 347 BGB. 1. Ersatzpflicht für nicht gezogene Nutzungen, § 347 I BGB. Hat der Rückgewährschuldner Nutzungen nicht gezogen (gezogene Nutzungen sind schon nach § 346 I BGB zu gewähren; hier besteht idR eine Wertersatzpf

20 examensrelevante Probleme nach der Schuldrechtsreform - Jurawelt

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14217/ruecktrittsrecht-srr.pdf
grundsätzlich gem. § 347 II 1 Nr. 3 Var. 2 BGB anstelle der gem. § 275 I BGB objektiv unmöglich gewordenen Rückgewähr der Leistung Wertersatz verlangen. Da er lediglich leicht fahrlässig handelte, hat er die eigenübliche Sorgfalt, § 277 BGB, beachtet. De

Die Positivierung des Rückgewährschuldverhältnisses im BGB - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_4_710.pdf
System des BGB, das sich insbesondere im Verweis auf das. Bereicherungsrecht in den §§ 346 Abs. 3 S. 2 und 347 Abs. 2. BGB manifestiere, „die umfassende Auffangregel […], nach der selbst dann noch etwas herausgegeben werden muss, wenn die Rücktrittsvorsc

Rücktritt §§ 346 ff. BGB

https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/Ruecktritt020604.pdf
Rechtsfolgen des Rücktritts. Erlöschen nicht erfüllter. Leistungs- pflichten. Rückgewähr empfangener. Leistungen. § 346 I BGB. Wertersatz für nicht gezogene. Nutzungen. § 347 I BGB. Ersatz für. Verwendungen. § 347 II BGB ...


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§ 347 BGB - Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt - openJur

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347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt →. (1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetz

§ 347 BGB Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92010.htm
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 347 – Nutzungen ...

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Gesetzestext (1) 1Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. 2Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Be

Alles zurück! - Der Rücktritt gem. §§ 346 ff. BGB - Lecturio

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22.04.2015 - Sollte der Schuldner den Gegenstand zurückgewährt haben, Wertersatz geleistet haben oder dieser ausgeschlossen sein, hat er gem. § 347 Abs. 2 S. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der dafür notwendigen Verwendungen. Hierunter fallen Ausgaben, d

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28.01.2018 - Der Rücktritt als Gestaltungsrecht, sein Verhältnis zu anderen Schuldverhältnissen des BGB und insbesondere die Rechtsfolgen der §§ 346, 347 BGB.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 1: Rücktritt › § 347

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 347 BGB
    § 347 Abs. 1 BGB oder § 347 Abs. I BGB
    § 347 Abs. 2 BGB oder § 347 Abs. II BGB

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