(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
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https://www.jura.uni-frankfurt.de/70047692/Folien_Hausarbeit_Schuldrecht_AT_AC....
Cordes, BGB AT, SS 13. Anspruch V gegen B auf Rückzahlung der Kosten für die fehlenden 20 Brötchen, §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Werklieferungsvertrag gem. § 651 S. 1 BGB. Angebot des V. Eigene WE von V (-); WE der T mit Wirkung für und gege
http://www.rathenau.com/loesung8.doc
I. Anspruch K gegen V aus § 346 I BGB auf Rückgewähr von 750.000 Euro. 1. Rücktrittsrecht, §§ 437 Nr. 2, 434, 440 S. 1, 323 BGB. a) Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB. Von der Wirksamkeit des Kaufvertrages kann ausgegangen werden. b) Mangelhaftigkeit der K
http://grundmann.rewi.hu-berlin.de/lehre/Rep08/Fall_07n_Loesungsskizze.doc
346 III 1 Nr. 3 BGB hier nicht greift. Für den Ausschluss des § 346 III 1 Nr. 3 spricht, dass die obigen Argumente gegen eine Haftungsbeschränkung auch im Fall von § 346 III 1 Nr. 3 übertragbar sind, da K im Straßenverkehr keine „eigenen Angelegenheiten“
http://www.uni-koeln.de/jur-fak/instanwr/02_ss/02_ss_sem/philippbrennecke.doc
Die bisherigen Probleme werden durch eine weitgehende Gleichstellung von gesetzlichem und vertraglichem Rücktrittsrecht beseitigt. In den §§ 346 ff. BGB findet sich jetzt ein einheitliches Modell der Rückabwicklung dem Werte nach. Daher kann der Rücktrit
http://lorenz.userweb.mwn.de/person/njw2015_1725.pdf
Wenige Materien des Allgemeinen Schuldrechts sind in ihren. Details so umstritten wie das Rücktrittsfolgenrecht des § 346. BGB. Der BGH streifte die Problematik in einem Sachverhalt, bei welchem er auf extrem bedeutsame Fragen der Wert ersatzpflicht (§ 3
https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/Ruecktritt020604.pdf
Rechtsfolgen des Rücktritts. Erlöschen nicht erfüllter. Leistungs- pflichten. Rückgewähr empfangener. Leistungen. § 346 I BGB. Wertersatz für nicht gezogene. Nutzungen. § 347 I BGB. Ersatz für. Verwendungen. § 347 II BGB ...
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2015_4_923.pdf
ZJS 4/2015. 370. Die Bereicherungshaftung nach § 346 Abs. 3 S. 2 BGB. Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 25.3.2015 – VIII ZR 38/14. Von Rechtsanwalt Christof Peter, Berlin*. Die Bereicherungshaftung im Rücktrittsrecht bei Entfallen der Wertersatzpflic
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Stemler/UEbersicht_ueber_die...
c) Verschlechterung oder Untergang. Weiter sieht § 346 II 1 Nr.3 BGB eine Wertersatzpflicht im Falle einer Zerstörung oder. Verschlechterung des empfangenen Gegenstandes vor. Zu beachten ist hierbei, dass die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme e
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Stemler/Loesung_Fall_5.pdf
Einführung in das Zivilrecht II | Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher. Arbeitsgemeinschaft im Zivilrecht. Wissenschaftlicher Mitarbeiter Patrick Stemler. Sommersemester 2009. Lösung Fall 5. 1. A. Ansprüche des V gegen K. I. § 346 Abs. 1 BGB. 1. Rücktrittserklä
http://www.juraindividuell.de/artikel/die-rechtsfolgen-des-ruecktritts-nach-346...
28.01.2018 - Der Rücktritt als Gestaltungsrecht, sein Verhältnis zu anderen Schuldverhältnissen des BGB und insbesondere die Rechtsfolgen der §§ 346, 347 BGB.
https://www.lecturio.de/magazin/ruecktritt-gem-%C2%A7%C2%A7-346-ff-bgb/
22.04.2015 - Bei dem Rücktritt handelt es sich somit um eine Beendigung des Schuldverhältnisses, bei welcher bereits erbrachte Leistungen zurückzugewähren sind und noch bestehende Ansprüche erlöschen. [Musielak/Hau, § 6 Rn. 746]. Daraus ergibt sich, dass
http://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=346-354
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,; 2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,; 3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder unterge
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92009.htm
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen.
https://jura-online.de/learn/ruecktritt-346-ff-bgb-voraussetzungen/163/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Rücktritt, §§ 346 ff. BGB (Voraussetzungen)' im Bereich 'Schuldrecht AT'