§ 343 BGB, Herabsetzung der Strafe
Paragraph 343 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.


(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Seite 128 von 343 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch 04.05.2017 https ...

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04.05.2017 - (1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Täti

Loesungshinweise zu Fall 115 bis 119.pdf

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/archiv/200...
Die Vertragsstrafe von 300.000 Euro kann somit nach § 339 S. 1 BGB in Verbindung mit dem konkreten Versprechen verlangt werden. Fraglich ist jedoch, ob die Strafe unverhältnismäßig hoch ist und deshalb nach § 343 BGB vom Gericht herabgesetzt werden muss.

Arbeitsgliederung - UWG - Vertragstrafe aus Unterwerfung

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BGB bzw. § 138 BGB regelmäßig nicht in Betracht. Bei einem Kaufmann kommt gemäß § 348 HGB i.V.m. § 343 BGB auch keine Herabsetzung der Vertragsstrafe in Betracht. Anders ist dies bei nichtkauf- männischen Unternehmen, soweit man nicht eine analoge Anwend

Unternehmer und Kaufleute - jura | Uni Bonn

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Einführung. Unternehmer. Gewerbe. Freiberufler. Kaufmann. Rechtsform. Eintragung. Tätigkeit. Lösung des Falls. Anspruchsgrundlage: § 343 BGB. Aber: § 348 HGB. → Ist B ein Kaufmann? An sich „Ja“ nach § 1 Abs. 2 HGB. Aber: § 3 Abs. 1 HGB: Nur, wenn er sich

Scheinkaufmann

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Scheinkaufmann...
Muss sich aber grundsätzlich wie ein Kaufmann behandeln lassen. Einschränkungen: - Wirkung nur inter partes, nicht gegenüber unbeteiligten Dritten. - Wirkung nur für, nicht gegen gutgläubigen Dritten. - Keine Abweichung von zwingenden Schutzvorschriften.


Webseiten zum Paragraphen

§ 343 BGB Herabsetzung der Strafe Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92005.htm
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 343 - Haufe

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Gesetzestext (1) 1Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers

Vertragsstrafen und ihre Begrenzungen - Strafe ohne ...

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29.10.2010 - Ist eine Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie gemäß § 343 BGB auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn eine Privatperson eine Vertragsstrafenvereinbarung

Vertragsstrafe Anwalt - Rechtsanwalt Ralf Möbius

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So kann nach der gesetzliche Regelung des § 343 BGB auf Antrag des Schuldners eine Herabsetzung der Vertragsstrafe durch gerichtliches Urteil erfolgen, sofern die Vertragsstrafe sich als in der Höhe unangemessen erweist. Zu beachten ist hierbei, daß gem.

Herabsetzung der Vertragsstrafe: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf ...

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08.05.2011 - Das OLG Köln (13 U 115/10) hat sich in einer Entscheidung beispielhaft und anschaulich mit der Frage beschäftigt, wann eine verwirkte Vertragsstrafe nach §343 BGB herabzusetzen ist: An dieser Stelle ist ein Übermaßverbot geregelt, das die ge


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe › § 343

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 343 BGB
    § 343 Abs. 1 BGB oder § 343 Abs. I BGB
    § 343 Abs. 2 BGB oder § 343 Abs. II BGB

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