§ 342 BGB, Andere als Geldstrafe
Paragraph 342 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.


Benachbarte Paragraphen


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Webseiten zum Paragraphen

§ 342 BGB Andere als Geldstrafe Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92004.htm
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.

§ 342 BGB - Andere als Geldstrafe - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/342/
342 BGB - § 342 Andere als Geldstrafe Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz.

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.§ 342 BGB Andere als Geldstrafe - Brennecke & Partner

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe › § 342

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 342 BGB
    § 342 Abs. 1 BGB oder § 342 Abs. I BGB

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