§ 339 BGB, Verwirkung der Vertragsstrafe
Paragraph 339 Bürgerliches Gesetzbuch

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Vertragsstrafe im Baurecht / Baurecht - Kanzlei am Steinmarkt

http://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/files/Newsletter/2013/09-2013-Vertragsstraf...
Die Vertragsstrafe hat ihre Grundlage in § 11 VOB/B sowie in den §§ 339 – 345 BGB. Die bloße Vereinbarung der VOB/B reicht nicht aus, um dem Auftraggeber einen. Vertragsstrafenanspruch einzuräumen, wie bereits die Formulierung des § 11 Abs. 1 VOB/B deutl

8. Besprechungsfall - Uni Trier

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17.06.2008 - erfüllt wird, § 339 BGB. – Unechtes = selbstständiges Strafversprechen Strafe muss gezahlt werden, wenn eine Handlung vorgenommen oder unterlassen wird keine direkte. Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung der. Handlung. • Wichtige Vor

UND GESELLSCHAFTSRECHT Fall: „Klimatec-OHG“ - TU Dresden

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Ergebnis: M haftet der P-GmbH nach §§ 128, 124 HGB i.V.m. §§ 433, 631 BGB auf. Fertigstellung der Arbeiten bis zum 10. Juli. Page 2. 2. Klimatec_Gliedg. II. P-GmbH gegen M auf Zahlung der Vertragsstrafe. 1. §§ 765 Abs. 1, 339 BGB aus Bürgschaft a) Überna

Loesungshinweise zu Fall 115 bis 119.pdf

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Lösungshinweise zu Fall 116: Anspruchsgrundlage ist auch hier wieder der konkrete Vertrag in Verbindung mit §§ 339, 341. Abs. 1 BGB wegen des Zahlungsverzugs des B. Voraussetzung dafür ist aber, dass die. Vertragsstrafenklausel in den AGB von U wirksam i

Arbeitsgliederung - UWG - Vertragstrafe aus Unterwerfung

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Gliederungsvorschlag für den Vertragsstrafenanspruch ge- mäß Unterwerfungserklärung (§ 339 S. 2 BGB). Hinweis: Der Vertragstrafenanspruch als vertraglicher Anspruch richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des Vertragstrafenversprechens in der Unter


Webseiten zum Paragraphen

§ 339 BGB - Verwirkung der Vertragsstrafe - openJur

https://openjur.de/g/bgb/339.html
339 Verwirkung der Vertragsstrafe →. Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kom

Rechtsfragen bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Bauvertrag

http://www.rechtsanwalt-bach.de/baurecht-leipzig/vertragsstrafe-bauvertrag/
Nach § 339 BGB und § 11 Nr. 2 VOB/B ist Voraussetzung für die Verwirkung der Vertragsstrafe, dass sich der Bauunternehmer mit der Fertigstellung des Bauvorhabens im Verzug befindet. Das setzt wiederum voraus, dass die Parteien feste und verbindliche Term

§ 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92001.htm
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die.

Definition » Vertragsstrafe « | Gabler Wirtschaftslexikon

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/vertragsstrafe.html
Konventionalstrafe. I. Bürgerliches Recht/Handelsrecht: 1. Begriff: Geldsumme, deren Zahlung der Schuldner für den Fall, dass er seine vertraglichen Verbindlichkeiten nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, dem Gläubiger verspricht (§§ 339 ff. BGB).

§ 339 BGB - Verwirkung der Vertragsstrafe - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/339/
339 BGB - § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe › § 339

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 339 BGB
    § 339 Abs. 1 BGB oder § 339 Abs. I BGB

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