§ 336 BGB, Auslegung der Draufgabe
Paragraph 336 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.


(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Kostenübersicht über Verfahren in Gewaltschutzfällen ...

http://www.frauenhauskoordinierung.de/fileadmin/redakteure/pdfs/Rechtsinformati...
In der folgenden Übersicht sind die Kosten nach FamGKG[2] und RVG[3] für Verfahren nach GewSchG[4], § 1361 b BGB[5], § 1568 a BGB, § 14 LPartG[6] und §§ 1666, 1671 ... 136,50. Terminsgebühr. 126,00. Auslagenpauschale (oder tatsächliche Kosten). 20,00. Zz


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Vertragsstrafe und ähnliche Rechtsinstitute

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/02_Inhalt_von_Schuldverhaltnissen...
Meub/Zivilrecht/SchrAT/Sch_Verh/336ff.ueb.doc. Vertragsstrafe und ähnliche Rechtsinstitute. Selbst. Straf- versprechen. Reugeld,. § 353 BGB. Draufgabe,. § 336 BGB. Pauschalierter. Schadensersatz. Betriebsstrafe. Vereinsstrafe Vertragsstrafe,. § 340 BGB.

Staudinger BGB - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783805910811_Excerpt_001.pdf
Rechts, die Draufgabe des BGB (Diss Berlin. 1900). Systematische Übersicht. I. Draufgabe als Beweiszeichen. 1. II. Abgrenzung. 7. III. Kein Reugeld. 14. I. Draufgabe als Beweiszeichen. 1. Die Draufgabe ist, wie § 336 Abs 1 sagt, Zeichen des Vertragsabsch

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/69359535/zrV_2017_skript6.pdf
BGHZ 52, 17 (Teilweise Unwirksamkeit, Anwendbarkeit von § 2085 oder § 139 BGB);. BGH NJW-RR 1987, 1412 (Irrtum über zukünftige Umstände, Motivirrtum bei. „unbewussten Vorstellungen“); BGHZ 154, 336 (Analoge Anwendung von § 2077 BGB);. Kammergericht NJW 2

Fallfundus - jura | Uni Bonn

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336. BGB AT Brillante Irrtümer und goldige Verlustgeschäfte. Anfechtung des Verfügungsgeschäfts und. Erlöschen der Vollmacht – Irrtümer und. Verlustgeschäfte. Doris Forster. JuS 2011,. 1090. BGB AT Der schwebend unwirksame Vertrag als. Rechtsgrund? Minde

BGB §§ 336, 497; AGBG §§ 11 Nr. 5 u. Nr. 6 Aufzahlungsklausel bei ...

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Janaur 2000. BGB §§ 336, 497; AGBG §§ 11 Nr. 5 u. Nr. 6. Aufzahlungsklausel bei Einheimischenmodell. Zur Zulässigkeit einer nachträglichen Kaufpreiserhöhung im Rahmen eines Einheimischenmodells, wenn der. Erwerber das Grundstück vor Ablauf von 10 Jahren


Webseiten zum Paragraphen

Draufgabe - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/draufgabe/draufgabe.htm
Ist im Zweifel auf die vom Geber geschuldete Leistung anzurechnen und bei Vertragsaufhebung zurückzugeben; §§ 337 BGB. Vertragsstrafe. - Anders in Österr. und in der Schweiz. (lat. [F.] arrha) ist die Leistung bei Eingehung eines Vertrags, die nach § 336

§ 336 BGB - Auslegung der Draufgabe - openJur

https://openjur.de/g/bgb/336.html
336 Auslegung der Draufgabe →. (1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags. (2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.

jura-basic (Vertrag Draufgabe) - Grundwissen

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=6&find=Vertrag_Draufgabe
Die Draufgabe ist ein Beweiszeichen für den Vertragsabschluss. Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe (z.B. Handgeld) gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags (§ 336 BGB). Die Draufgabe kann in einer Geldleistung

§ 336 BGB: Auslegung der Draufgabe - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BGB/336
336 BGB. Bürgerliches Gesetzbuch; Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse; Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen; Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe. § 336 BGB ...

.§ 336 BGB Auslegung der Draufgabe - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/336-BGB-Auslegung-der-Draufgabe_60848
(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags. (2) Die Draufgabe gilt im Z.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe › § 336

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 336 BGB
    § 336 Abs. 1 BGB oder § 336 Abs. I BGB
    § 336 Abs. 2 BGB oder § 336 Abs. II BGB

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