§ 335 BGB, Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Paragraph 335 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.


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§ 335 BGB - Forderungsrecht des Versprechensempfängers - openJur

https://openjur.de/g/bgb/335.html
335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers →. Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 335 - Haufe

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Gesetzestext Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht. Rz. 1 Beim unechten Vertrag zu Gunsten Drit

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BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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  • Verortung im BGB

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 335 BGB
    § 335 Abs. 1 BGB oder § 335 Abs. I BGB

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