§ 337 BGB, Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
Paragraph 337 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.


(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.


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§ 337 BGB - Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe

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337 BGB - § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe (1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des.

BGB § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe | W.A.F.

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe › § 337

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 337 BGB
    § 337 Abs. 1 BGB oder § 337 Abs. I BGB
    § 337 Abs. 2 BGB oder § 337 Abs. II BGB

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