§ 341 BGB, Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
Paragraph 341 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.


(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.


(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

„Pönale“ In unserem neuesten Rechtsfall geht es ... - Henseler & Partner

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8. Besprechungsfall - Uni Trier

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Die Vertragsstrafe im kaufmännischen Verkehr

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Hat der Sch. die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise erfüllt, so kann der Gl. die verwirkte V. neben der Erfüllung verlangen (§ 341 I BGB). Daneben kann er Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe › § 341

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 341 BGB
    § 341 Abs. 1 BGB oder § 341 Abs. I BGB
    § 341 Abs. 2 BGB oder § 341 Abs. II BGB
    § 341 Abs. 3 BGB oder § 341 Abs. III BGB

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