(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.hp-legal.com/images/stories/stahlrecht/rechtsfaelle/01_07_Rechtsfall...
Vertragsstrafe im Sinne von § 341 BGB, sondern ein pauschalierter. Schadensersatzanspruch, für den die Vorschrift und damit der auch der Vorbehalt nicht gelte. Im übrigen habe sie Stahl & Co während der Bauzeit mehrfach schriftlich deutlich gemacht, dass
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/Uebung08/KLUeb-10F.pdf
17.06.2008 - Anspruch auf Strafe für Nichterfüllung erlischt mit Annahme einer Leistung als Erfüllung, §. 340 Abs. 1 S. 1 BGB. • Aber: Gilt nur bei Strafversprechen für. Nichterfüllung. – Das Strafversprechen der U ist ein. Strafversprechen für nicht geh
http://mitarbeiter.hs-heilbronn.de/~loeffler/vortrag/VERTRA~1.pdf
Schadensersatzansprüche bleiben nach §341 Abs. 2 i.V.m. §340 Abs. 2 BGB davon unberührt. Die. Vertragsstrafe ist allerdings von Gesetzes wegen auf den Schaden anzurechnen, d. h. der Gläubiger kann nicht die Vertragsstrafe und zusätzlich auch noch Schaden
https://www.leinemann-partner.de/newsletter-download/neues-zum-baurecht-012016/
Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der. Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe in Folge dessen ber
http://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/files/Newsletter/2013/09-2013-Vertragsstraf...
Es ist auch in AGB´s zulässig, abweichend von § 11 Abs. 4 VOB/B, der § 341 Abs. 3 BGB entspricht, zu regeln, dass sich der Auftraggeber die Vertragsstrafe noch bis zur. Schlusszahlung vorbehält2. Nicht möglich ist es, den Vorbehalt der Vertragsstrafe noc
http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/2496-BGH-Vorbeha...
22.12.2015 - Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolge
https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/vertragsstrafe-...
Wurde die Vertragsstrafe für den Fall versprochen, dass die Leistung nicht richtig, insbesondere nicht rechtzeitig erfolgt, kann der Gläubiger die Erfüllung der Leistung und die Vertragsstrafe parallel verlangen (§ 341 Abs. 1 BGB), darüber hinaus den Sch
http://www.haerlein.de/ist-vorbehalt-einer-vereinbarten-vertragsstrafe-bei-abna...
23.12.2015 - Bundesgerichtshof ändert seine Rechtsprechung und entscheidet nunmehr: Nicht erforderlich ist ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme gemäß § 341 Abs. 3 BGB dann, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsst
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Die-Vertragsstrafe-Teil-1_114505
Hier kann die Vertragsstrafe generell neben der Erfüllung verlangt werden, § 341 Abs. 1 BGB. Gefährlich – weil meist unbekannt – ist in diesem Zusammenhang § 341 Abs. 3 BGB. Danach muss die Annahme der Erfüllung unter Vorbehalt erklärt werden. Vergisst m
http://www.rechtslexikon.net/d/vertragsstrafe/vertragsstrafe.htm
Hat der Sch. die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise erfüllt, so kann der Gl. die verwirkte V. neben der Erfüllung verlangen (§ 341 I BGB). Daneben kann er Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen