§ 356a BGB, Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
Paragraph 356a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären.


(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.


(3) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Informationen und des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.


(4) Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt gegebenenfalls abweichend von Absatz 3 Satz 2 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.


(5) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und einen Tauschsystemvertrag abgeschlossen und sind ihm diese Verträge zum gleichen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Absatz 2 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2014 - Dr. Thomas Schulte

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Widerrufsrecht - VIS Bayern

https://www.vis.bayern.de/recht/grundlagen/vertraege_allgemein/widerruf.htm
BGB geregelt. Darüber hinaus wird für bestimmte Vertragsarten ein Widerrufsrecht eingeräumt. Darunter fallen. Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträge, Tauschsystemverträge, Verbraucherdarlehensver

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09.10.2014 - mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfül

§ 356 BGB Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen ...

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(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere.

Das Widerrufsrecht – Teil 15 – Fristauslösung bei Ratenlieferungs

https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Das-Widerrufsrecht-Teil-15-Fristausloes...
Die Widerrufsfrist von 14 Tagen wird grundsätzlich mit Vertragsabschluss oder Abschluss eines Vorvertrages ausgelöst (§ 356a Abs. 2 S. 1 BGB). Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn auch weitere Voraussetzungen bei Vertragsschluss vorliegen. Das Aus

BGB § 356a Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen ...

https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/356a
BGB – § 356a: Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen ...


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › § 356a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 356a BGB
    § 356a Abs. 1 BGB oder § 356a Abs. I BGB
    § 356a Abs. 2 BGB oder § 356a Abs. II BGB
    § 356a Abs. 3 BGB oder § 356a Abs. III BGB
    § 356a Abs. 4 BGB oder § 356a Abs. IV BGB
    § 356a Abs. 5 BGB oder § 356a Abs. V BGB

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