(1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.
(3) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Informationen und des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.
(4) Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt gegebenenfalls abweichend von Absatz 3 Satz 2 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.
(5) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und einen Tauschsystemvertrag abgeschlossen und sind ihm diese Verträge zum gleichen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Absatz 2 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.dr-schulte.de/images/artikel_dokumente/vortrag_umsetzung_der_VRRL.pp...
356 BGB: AGV und Fernabsatz. § 356a BGB: Teilzeit-, Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge. § 356b BGB: Verbraucherdarlehensverträge. § 356c BGB: Ratenlieferungsvertrag. § 356 BGB: AG
http://www.jurrum.de/downloads/zivilrecht/Zivilrecht.pdf
14.06.2014 - Das Widerrufsrecht des Verbrauchers endet spätestens nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn. -. § 356 III BGB: AGV, Fernabsatzverträge. -. § 356 a II und III BGB: Teilzeit Wohnrecht
http://www.vur.nomos.de/fileadmin/vur/doc/2014/Aufsatz_VuR_14_01.pdf
Ä. Im Touristikbereich bleibt es bei Timesharing-Produkten nach. § 312 Abs. 2 Nr. 6 BGB-neu beim schon bisher geltenden Vor- rang der §§ 481 ff. BGB bzw. der neu strukturierten Vorschrif- ten in den §§ 356a, 357b BGB-neu. Hinsichtlich sonstiger Reise- le
http://www.jura.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Juristische_Fakultaet/Hi...
10.06.2015 - 6. Die kumulierenden Ausnahmenkataloge in § 312g Abs. 2, 3 BGB: Re- gelungszwecke und andere ordnende Elemente. 7. Die Neugestaltung des Umgehungsverbots in § 312 k BGB. 8. Das Erlöschen des Widerrufsrechts nach dem neuen § 356 BGB. 9. Die b
https://www.ip.mpg.de/fileadmin/ipmpg/content/personen/Wissenschaftler/Walz/AG_...
01.12.2016 - BGB. ➢ außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, §§312b, 312g, 312, 356 BGB. ➢ Teilzeit-Wohnrechteverträge / Verträge über langfristiges Urlaubsprodukt / Vermittlungsvertrag /. Tauschsystemvertrag, §§481 ff., 485, 356a BGB. ➢ Verb
https://moodle2.uni-potsdam.de/pluginfile.php/699144/course/overviewfiles/Thema...
5: Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§§ 312 i bis j, 126a BGB, SigG, TMG). 6: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen im Allgemeinen (§§ 355, 361 BGB). 7: Kaufvertrag (§§ 323 Abs. 2, 433 bis 480 BGB). 8: Teilzeit-Wohnrechteverträge (§§ 481 bis
https://www.vis.bayern.de/recht/grundlagen/vertraege_allgemein/widerruf.htm
BGB geregelt. Darüber hinaus wird für bestimmte Vertragsarten ein Widerrufsrecht eingeräumt. Darunter fallen. Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträge, Tauschsystemverträge, Verbraucherdarlehensver
https://www.baurecht-simon.de/maklervertraege-nach-der-reform-des-verbraucherre...
09.10.2014 - mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfül
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92020.htm
(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere.
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Das-Widerrufsrecht-Teil-15-Fristausloes...
Die Widerrufsfrist von 14 Tagen wird grundsätzlich mit Vertragsabschluss oder Abschluss eines Vorvertrages ausgelöst (§ 356a Abs. 2 S. 1 BGB). Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn auch weitere Voraussetzungen bei Vertragsschluss vorliegen. Das Aus
https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/356a
BGB – § 356a: Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen ...