§ 357 BGB, Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Paragraph 357 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.


(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.


(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.


(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.


(5) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.


(6) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.


(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.


(8) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder über die Lieferung von Fernwärme, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht der Anspruch nach Satz 1 nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlangen nach Satz 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.


(9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.


Benachbarte Paragraphen


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Widerrufsrecht bei Maklerverträgen - Klaus Eichhorn

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Makler hat Anspruch auf Wertersatz bei Widerruf des Vertrages (§ 357 Abs. 8 BGB), wenn. Kunde über Widerruf und Wertersatz belehrt wurde,; Und er danach den Makler ausdrücklich gebeten hat, mit der Leistung zu beginnen,; und dies auf dauerhaftem Datenträ


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Das neue Widerrufsrecht ab 13.06.2014

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13.06.2014 - zurückzahlen (§ 357 Abs. 1 BGB n. F.). Neu ist, dass die Zahlung an den Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Widerrufserklärung erfolgen muss, denn bislang galt eine 30-tägige Zahlungsfrist. Für die Rückzahlung des Kaufpreises m

Übersicht zu der Neuregelung des Widerrufs durch die ... - ZJS

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13.06.2014 - behandelt.8 Durch den Verweis in § 357 Abs. 1 S. 1 a.F. BGB war diese Einordnung gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hatte für den Widerruf die Rechtsfolgen des Rücktritts vorgesehen und nur in Teilen Sonderregelungen9 getroffen. Bei der recht-

Ansprüche K gegen UA) Gem. §§ 346 I, 357 I 1, 355, 312 I 1 Nr. 1 BGB ...

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › § 357

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 357 BGB
    § 357 Abs. 1 BGB oder § 357 Abs. I BGB
    § 357 Abs. 2 BGB oder § 357 Abs. II BGB
    § 357 Abs. 3 BGB oder § 357 Abs. III BGB
    § 357 Abs. 4 BGB oder § 357 Abs. IV BGB
    § 357 Abs. 5 BGB oder § 357 Abs. V BGB
    § 357 Abs. 6 BGB oder § 357 Abs. VI BGB
    § 357 Abs. 7 BGB oder § 357 Abs. VII BGB
    § 357 Abs. 8 BGB oder § 357 Abs. VIII BGB
    § 357 Abs. 9 BGB oder § 357 Abs. IX BGB

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