§ 360 BGB, Zusammenhängende Verträge
Paragraph 360 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.


Benachbarte Paragraphen


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Zukünftiger § 360 BGB - Wettbewerbszentrale

https://www.wettbewerbszentrale.de/media/getlivedoc.aspx?id=28623
Zukünftiger § 360 BGB. Widerrufs- und Rückgabebelehrung. (1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den. Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie mu

Widerrufs- und Rückgaberecht des BGB wird geändert - (LL.M ...

http://www.informationsrecht.uni-oldenburg.de/newsletter/downloads2010-02/wider...
In Absatz 3 wird auf die entsprechenden. Musterwiderrufsbelehrungen verwiesen und bestimmt, dass die nach den Absätzen 1 und 2 des § 360 BGB und der nach § 355 Abs. 3 BGB bzw. § 356 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 355 Abs. 2. BGB mitzuteilende Widerrufs- oder Rüc

SchuldR AT Teil 3 2015 - Juristisches Repetitorium Hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/12__12269_SchuldR_AT_Teil_3_2015.pdf
360 BGB n.F. regelt eine Konstellation, die es bisher nicht gegeben hat. Neben den. „verbundenen Verträgen“ (§ 358 BGB a.F. und n.F.) gibt es jetzt auch die. „zusammenhängenden Verträge“. Liegen die Voraussetzungen für einen „verbundenen Vertrag“ nicht v

Verbraucherrichtlinien im BGB BGB alte Fassung bis 13.06.2014 BGB ...

https://www.liebert-roeth.de/images/PDF/Synopse%20Aenderungen%20im%20BGB%20zum%...
13.06.2014 - gemäß § 360 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren. Die Belehrung muss auf die Rechtsfolgen des §. 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. Der Hinweis ist nicht erfor- derlich, soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintre- ten können.

Neue Verbraucherrechte für Deutschland - Info-Point Europa Hamburg

http://www.infopoint-europa.de/assets/Uploads/Beitraege-Rechtsreferendare/Franc...
Kern des Gesetzes sind jedoch die Einführung allgemeiner Pflichten für Verbraucherverträge. (dazu 2.) sowie die Neufassung der Abschnitte über besondere Vertriebsformen (§§ 312-312i. BGB, nunmehr §§ 312b-312 j BGB n.F., dazu 3.) und das Widerrufsrecht (§


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§ 360 BGB Zusammenhängende Verträge Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92024.htm
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit.

Synopse zur Umsetzung der VRRL: § 360 BGB

http://www.verbraucherrechtliches.net/VRRL/VRRL-360-BGB.html
BGB alte Fassung (bis 13.06.2014). § 360. Widerrufs- und Rückgabebelehrung, BGB neue Fassung (ab 13.06.2014). § 360. Zusammenhängende Verträge. (1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen de

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 360 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusam

(c) Inhalt (§§ 355, 360 BGB) | omsels.info – Der Online-Kommentar ...

https://www.omsels.info/die-verbote-oder-was-darf-ich-nicht/m-4-nr-11-uwg/3-ein...
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertrag

Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen werden ...

http://www.ewb-rechtsanwaelte.de/archiv/83-die-musterbelehrungen-fuer-das-wider...
Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen werden in einem neuen § 360 BGB normiert. Details: Hauptkategorie: Aktuell: Veröffentlicht am Montag, 17. August 2009 15:53. In einem neuen § 360 BGB werden das Widerrufs- und Rückgaberecht neu ge


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › § 360

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 360 BGB
    § 360 Abs. 1 BGB oder § 360 Abs. I BGB
    § 360 Abs. 2 BGB oder § 360 Abs. II BGB

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