§ 361 BGB, Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
Paragraph 361 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.


(2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


(3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.


Benachbarte Paragraphen


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Rücktrittsrecht (§§ 346 ff)

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§§ 361a, 361b BGB (in der Fassung bis zum 31.12.2001)

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/alt361a.htm
Hier finden Sie die §§ 361a, 361b BGB in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung. Die §§ 361a, 361b BGB wurden eingefügt durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › § 361

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 361 BGB
    § 361 Abs. 1 BGB oder § 361 Abs. I BGB
    § 361 Abs. 2 BGB oder § 361 Abs. II BGB
    § 361 Abs. 3 BGB oder § 361 Abs. III BGB

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