§ 358 BGB, Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
Paragraph 358 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.


(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.


(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.


(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten und hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags nach § 312f zur Verfügung gestellt, hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 9 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, ist neben § 355 Absatz 3 auch § 357 entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357c entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.


(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Grundzüge des verbundenen Geschäfts - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_4_77.pdf
1. Vorliegen eines verbundenen Geschäfts (§ 358 Abs. 3 S. 1. BGB). Der zwischen Käufer und Bank geschlossene Darlehensver- trag sowie der zwischen Käufer und Verkäufer geschlossene. Kaufvertrag stellen verbundene Verträge im Sinne des § 358. Abs. 3 S. 1

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme ... - BMJV

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reichen §§ 358, 359 BGB. Der Standort der neuen Vorschrift am Ende der Vorschriften über das verbundene Geschäft ist richtig gewählt. Einen ausdrücklichen Verweis auf § 1 Abs. 11 KWG hält die Bundesregierung im Wortlaut des neuen § 359a Abs. 3 BGB-E nich

GUTACHTEN Dokumentnummer: 11430 letzte Aktualisierung: 21.12 ...

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21.12.2005 - BGB §§ 358 Abs. 3, 355, 492, 652. Verbundenes Geschäft bei Vermittlung von Bauträgervertrag und Finanzierung durch denselben Makler. I. Sachverhalt. Eine Landesbausparkasse (LBS) vermittelt für den Bauträger B schlüsselfertig zu erstellende.

SchuldR AT Teil 3 2015 - Juristisches Repetitorium Hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/12__12269_SchuldR_AT_Teil_3_2015.pdf
„Zusammenhängende Verträge“. § 360 BGB n.F. regelt eine Konstellation, die es bisher nicht gegeben hat. Neben den. „verbundenen Verträgen“ (§ 358 BGB a.F. und n.F.) gibt es jetzt auch die. „zusammenhängenden Verträge“. Liegen die Voraussetzungen für eine

358 BGB Verbundene Verträge - Wertpapier Forum

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20.03.2009 - (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete. Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem. Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags


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Neues Verbraucherwiderrufsrecht – Wegfall der besonderen ...

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08.07.2014 - Hat die Novellierung des Verbraucherwiderrufsrechts somit zum Wegfall der Belehrungspflicht des Unternehmers über die Folgen des Widerrufs von sog. verbundenen Verträgen im Sinne des § 358 BGB geführt? Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überbli

Klausurfall Verbrauchervertrag - Jura Individuell

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27.02.2010 - Nach der Legaldefinition des § 358 III BGB liegt eine solche Verbundenheit vor, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das Darlehen dient hie

§ 358 BGB - doelle-web

http://www.doelle-web.de/coaching/wiso/bgb/358.html
358 Verbundene Verträge. (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an sei

Darlehensrecht | BGH klärt Streitfrage zum verbundenen Geschäft - IWW

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17.05.2010 - Ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag können ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB bilden (BGH 15.12.09, XI ZR 45/09).

Risiken verbundener Verträge - Staudinger BGB

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22.11.2016 - Bereits das Abzahlungsgesetz hat die besonderen Risiken für den Verbraucher erkannt, die sich aus der Aufspaltung eines finanzierten Erwerbs ergeben. Die in der Rechtsprechung weiterentwickelten Regelungen mündeten schließlich in die Vorschr


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › § 358

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 358 BGB
    § 358 Abs. 1 BGB oder § 358 Abs. I BGB
    § 358 Abs. 2 BGB oder § 358 Abs. II BGB
    § 358 Abs. 3 BGB oder § 358 Abs. III BGB
    § 358 Abs. 4 BGB oder § 358 Abs. IV BGB
    § 358 Abs. 5 BGB oder § 358 Abs. V BGB

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