§ 357c BGB, Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
Paragraph 357c Bürgerliches Gesetzbuch

Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 5 entsprechend. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. § 357 Absatz 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.


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Präsentationen zum Paragraphen

Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2014 - Dr. Thomas Schulte

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355 BGB: Widerrufsrecht; § 356 - § 356c BGB: Ausübung des Widerrufsrechts; § 357 - § 357c BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs; § 358 - § 360 BGB: Widerruf bei verbundenen und zusammenhängenden Verträgen; § 361 BGB: allgemeine abschließende Regelungen. § 355


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Rückabwicklung eines Vertrages nach erklärtem Widerruf gem ...

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Rückabwicklung eines Vertrages nach erklärtem Widerruf gem. §§ 312g I, 355 I, III, 357-357c BGB. 1. Wirksamer Vertragsschluss. 2. Bereits erfolgte Erbringung zurückzugewährender Leistung. 3. Bestehen eines Widerrufsrechts gem. § 312g I BGB a) Eröffnung d

Rückabwicklung eines Vertrages nach erklärtem Widerruf gem ...

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Rückabwicklung eines Vertrages nach erklärtem Widerruf gem. §§ 312g I, 355 I, III, 357-357c BGB. 1. Vertragsschluss (nach BGH nicht notwendig wirksam). 2. Bestehen eines Widerrufsrechts gem. § 312g I BGB a) Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 312 ff.

BGB - Stephan Lorenz

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Nachträgliche Vereinbarungen der Parteien eines. Grundstücksveräußerungsvertrages (sind) gemäß § 313. Satz 1 BGB (jetzt: 311b I BGB) beurkundungsbedürftig, wenn eine bereits formgültig begründete Verpflichtung in rechtlich erheblicher Weise verändert wir

Thematische Übersicht nach Bezügen zum nationalen Privatrecht ...

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6: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen im Allgemeinen (§§ 355, 361 BGB). 7: Kaufvertrag (§§ 323 Abs. 2, 433 bis 480 BGB). 8: Teilzeit-Wohnrechteverträge (§§ 481 bis 487, 356a, 357b, 360 BGB). 9: Verbraucherdarlehen und Ratenlieferung (§§ 491 bis 512,

Neue Verbraucherrechte für Deutschland - Info-Point Europa Hamburg

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§ 357c BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im ... - Buzer.de

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Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 5 entsprechend. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit.

BGB § 357c Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz ...

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357c Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen [4]. 1Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 5 entsprechend. 2Der Verbraucher trägt die unmit

§ 358 BGB, Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag

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(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen. Zu § 358: Neugefasst durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl I S. 3642), geändert durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl I S. 396) (21. 3. 2

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5.3.5 Ratenlieferungsvertrag. Bei Ratenlieferungsverträgen gilt für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen eine 14-tägige Höchstfrist (§§ 357c S. 1, 357 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt für den Verbraucher mit Abgabe, für den Unternehmer mit Empfang der


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    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › § 357c

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 357c BGB
    § 357c Abs. 1 BGB oder § 357c Abs. I BGB

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