(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.
(2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er
(3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet. Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten. Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.
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https://www.rheinhessen.ihk24.de/blob/mzihk24/fairplay/downloads/3767808/22b08a...
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen/ Fernabsatzverträgen spätestens nach 14 Tagen § 357 Abs. 1 BGB; Verträge über Finanzdienstleistungen: 30 Tage § 357a Abs. 1 BGB; Unternehmer kann die Rückzahlung verweigern bis er die Ware zurücke
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2014_6_850.pdf
13.06.2014 - in § 357 n.F. BGB in Verbindung mit §§ 357a-c n.F. BGB eigenständig geregelt11 und machen daher eine Neubewer- tung notwendig. Zur alten Fassung wurde bereits diskutiert, ob die Mög- lichkeit des Widerrufs zu einer nur „schwebenden Wirksam-
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/12__12269_SchuldR_AT_Teil_3_2015.pdf
Beachte dabei § 358 IV 4 BGB: Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des. Verbraucherdarlehensvertrages gegen den Verbraucher sind ausgeschlossen. § 358 II: Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages nach § 495 (RF: §§ 355. II
https://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/RA-06-14_ZivR_VerbRi.pdf
13.06.2014 - Statt- dessen regeln die §§ 357 ff. BGB nunmehr ein Rückgewährschuld- verhältnis eigener Art. § 357 BGB n.F. zieht die grundsätzlichen Re- gelungen vor die Klammer, die §§ 357a ff. BGB n.F. ergänzen § 357. BGB n.F. bei bestimmten Widerrufsre
https://www.jura.uni-freiburg.de/de/institute/arbeitsrecht/downloads/gliederung...
(a) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge/. Fernabsatzverträge, §§ 357, 357a II BGB. (b) Ratenlieferungsverträge, § 357c BGB. (c) Sonstige i. Teilzeit-Wohnrechteverträge, § 357b BGB ii. Verbraucherdarlehensverträge, § 357a I, III 1 BGB iii.
http://www.jura.uni-bielefeld.de/institute/anwaltsinstitut/vortraege/Vortragsar...
Ergänzung der Grundnorm aus § 355 BGB auf zwei Stufen: • Vorschriften zu den einzelnen Widerrufsrechten: – §§ 356 bis 356c BGB. • Vorschriften zu den Rechtsfolgen: – §§ 357 bis 357c BGB. • Jeweils §§-Kette, z.B.: §§ 495, 355, 356b, 357a. BGB für das Verb
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a187818.htm
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur
https://www.schneideranwaelte.de/immobilienrecht/r%C3%BCckabwicklung-des-darleh...
22.03.2015 - Für Verbraucherdarlehen, die vor Inkrafttreten des § 357a BGB am 13. Juni 2014 geschlossen wurden, gilt § 357 Abs. 1 BGB, der auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt verweist. Die zentrale Vorschrift des Rücktritts ist § 346 BGB
https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/357a
357a:Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen. (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatz
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-115038?hl...
Auch vor Schaffung des § 357a III 1 BGB hat die gesetzliche Ausgestaltung des Rückgewährschuldverhältnisses nach §§ 346 ff. BGB für die Herausgabe von gezogenen Nutzungen durch den Verbraucher keine Begrenzung auf die Zeit bis zur Widerrufserklärung enth