§ 357a BGB, Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Paragraph 357a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.


(2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er

1.
vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2.
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch § 357 Absatz 5 bis 8 entsprechend. Ist Gegenstand des Vertrags über die entgeltliche Finanzierungshilfe die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten, wenn er
1.
vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2.
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnt.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.


(3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet. Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten. Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Gewährleistung, Widerruf und andere Rechte - IHK für Rheinhessen

https://www.rheinhessen.ihk24.de/blob/mzihk24/fairplay/downloads/3767808/22b08a...
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen/ Fernabsatzverträgen spätestens nach 14 Tagen § 357 Abs. 1 BGB; Verträge über Finanzdienstleistungen: 30 Tage § 357a Abs. 1 BGB; Unternehmer kann die Rückzahlung verweigern bis er die Ware zurücke


PDF Dokumente zum Paragraphen

Übersicht zu der Neuregelung des Widerrufs durch die ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2014_6_850.pdf
13.06.2014 - in § 357 n.F. BGB in Verbindung mit §§ 357a-c n.F. BGB eigenständig geregelt11 und machen daher eine Neubewer- tung notwendig. Zur alten Fassung wurde bereits diskutiert, ob die Mög- lichkeit des Widerrufs zu einer nur „schwebenden Wirksam-

SchuldR AT Teil 3 2015 - Juristisches Repetitorium Hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/12__12269_SchuldR_AT_Teil_3_2015.pdf
Beachte dabei § 358 IV 4 BGB: Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des. Verbraucherdarlehensvertrages gegen den Verbraucher sind ausgeschlossen. § 358 II: Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages nach § 495 (RF: §§ 355. II

Zivilrecht - Jura Intensiv Verlag

https://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/RA-06-14_ZivR_VerbRi.pdf
13.06.2014 - Statt- dessen regeln die §§ 357 ff. BGB nunmehr ein Rückgewährschuld- verhältnis eigener Art. § 357 BGB n.F. zieht die grundsätzlichen Re- gelungen vor die Klammer, die §§ 357a ff. BGB n.F. ergänzen § 357. BGB n.F. bei bestimmten Widerrufsre

Verbraucherprivatrecht

https://www.jura.uni-freiburg.de/de/institute/arbeitsrecht/downloads/gliederung...
(a) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge/. Fernabsatzverträge, §§ 357, 357a II BGB. (b) Ratenlieferungsverträge, § 357c BGB. (c) Sonstige i. Teilzeit-Wohnrechteverträge, § 357b BGB ii. Verbraucherdarlehensverträge, § 357a I, III 1 BGB iii.

Umgestaltung des Verbraucherprivatrechts - Uni Bielefeld

http://www.jura.uni-bielefeld.de/institute/anwaltsinstitut/vortraege/Vortragsar...
Ergänzung der Grundnorm aus § 355 BGB auf zwei Stufen: • Vorschriften zu den einzelnen Widerrufsrechten: – §§ 356 bis 356c BGB. • Vorschriften zu den Rechtsfolgen: – §§ 357 bis 357c BGB. • Jeweils §§-Kette, z.B.: §§ 495, 355, 356b, 357a. BGB für das Verb


Webseiten zum Paragraphen

§ 357a BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a187818.htm
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 357a - Haufe

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BGB § 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über ...

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357a:Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen. (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatz

OLG Nürnberg, Endurteil v. 29.05.2017 – 14 U 118/16 - Bürgerservice

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Auch vor Schaffung des § 357a III 1 BGB hat die gesetzliche Ausgestaltung des Rückgewährschuldverhältnisses nach §§ 346 ff. BGB für die Herausgabe von gezogenen Nutzungen durch den Verbraucher keine Begrenzung auf die Zeit bis zur Widerrufserklärung enth


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › § 357a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 357a BGB
    § 357a Abs. 1 BGB oder § 357a Abs. I BGB
    § 357a Abs. 2 BGB oder § 357a Abs. II BGB
    § 357a Abs. 3 BGB oder § 357a Abs. III BGB

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