(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.
(2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.
(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.
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https://www.bundestag.de/blob/390712/a5abd7899da779d9d0c4ffcdc66974f4/buelow-da...
14.10.2015 - oder zur Einbeziehung von Grundpfandrechten bei Immobiliar-Verbraucherkreditverträgen, die auf gewerblichen Grundstücken lasten, gemäß § 491 Abs.3 Nr.2 BGB-E1. Auf einige Regelungen möchte ich näher eingehen: 1. Ewiges Widerrufsrecht und Bef
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/material/avkss16/Fall_11_SV...
Gem. § 356b BGB gilt vorliegend für Verbraucherdarlehnsverträge – bzw. die hier vorliegende Finanzierungshilfe nach § 506 BGB – etwas anderes. Zwar wurden dem H die Urkunden entsprechend § 356b Abs. 1 BGB ausgehändigt, allerdings enthielten diese die nac
https://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/RA-06-14_ZivR_VerbRi.pdf
13.06.2014 - lehensverträge gem. § 491 BGB. Bei Verbraucherdarlehensverträgen gem. § 491 BGB räumt § 495. BGB dem Verbraucher das Widerrufsrecht ein. Für die Widerrufsfrist bestimmt § 356b BGB n.F. abweichende Regeln. Gem. § 356 I BGB. n.F. beginnt die W
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/12__12269_SchuldR_AT_Teil_3_2015.pdf
356b I BGB: Zusätzlich zum Vertragsschluss (§ 355 II BGB) ist für den Beginn der 14tägigen. Frist die Aushändigung einer Vertragsurkunde bzw. des schriftl. Antrags, oder einer Abschrift hiervon, an den Verbraucher erforderlich. § 356b II BGB: Fehlen die
https://www.willitzer-baumann-schwed.de/pdf/2016/04-2016-Mandantenbrief-Recht.p...
schluss bzw. Aushändigung der Vertragsurkunde an den Verbraucher erlöschen (§ 356 b Abs. 2 S. 4 BGB-E). Betroffene Darlehensnehmer sollten die Frist bis zum 21.06.2016 nutzen und überprüfen, ob in ihrem Fall ein Widerruf der bestehenden. Darlehensverträg
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a187816.htm
(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur.
http://www.verbraucherrechtliches.net/VRRL/VRRL-356b-BGB.html
BGB alte Fassung (bis 13.06.2014). § 356b. BGB neue Fassung (ab 13.06.2014). § 356b. Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen. ---, (1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/356b/
356b BGB - § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen (1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_356b/
356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen [4]. (1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrif