§ 555a BGB, Erhaltungsmaßnahmen
Paragraph 555a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).


(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.


(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.


(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Mietrechtsänderungsgesetz / Mietrecht - Kanzlei am Steinmarkt

http://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/files/Newsletter/2013/03-2013-Mietrechtsaen...
Erleichterung der energetischen Sanierung. Nachfolgende Übersicht verdeutlicht die Differenzierung zwischen Erhaltungs- und Moderni- sierungsmaßnahmen: Erhaltungsmaßnahmen. Modernisierungsmaßnahmen. Regelung. § 555a. BGB. § 555f. BGB. §§ 555b – 555e BGB.

17/10485 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710485.pdf
15.08.2012 - Das Recht der Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird in Kapitel 1a in den §§ 555a bis 555f BGB neu geregelt. Die Vorschriften wer- den zugleich mit dem Mieterhöhungsrecht nach Modernisierung (§§ 559 bis. 559b BGB) abgestim

Landgericht Berlin - Berlin.de

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17.03.2016 - Der hier maßgebliche Pflichtenkreis der Parteien ergibt sich aus § 555a BGB. Danach hat der. Mieter Erhaltungsmaßnahmen zu dulden, § 555a Abs. 1 BGB; der Vermieter hat sie dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, soweit nicht eine – hier weder v

Kündigung wegen Verweigerung der Duldung von ... - vhw

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13.07.2015 - Die Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten zu dulden, war schon vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes am 1. Mai 2013 relativ aus- führlich in § 554 BGB a.F. geregelt. Durch die neuen §§ 555a und 55

559 BGB - Grundbesitzerverein Ingolstadt e.V.

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15.11.2017 - Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Abgrenzung Modernisierung und Instandhaltung/Instandsetzung. § 555 a BGB Erhaltungsmaßnahmen. 1. Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der. Mietsache


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 555a Erhaltungsmaßnahmen / 4.1 Umfang des Anspruchs ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/bgb-555a-erhaltungsm...
Rz. 14 Zu den ersetzenden Aufwendungen rechnen solche zur Sicherung der Wohnungseinrichtung in Betracht (Abnahme von Gardinen, Aufrollen von Teppichen, Abdecken von Möbeln, Polstersachen und Fußböden, die Sicherung von Gemälden, sonstigem Wandschmuck, We

555a BGB - Haufe

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§ 555a BGB Erhaltungsmaßnahmen Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a180741.htm
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen). (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur.

Wie Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen korrekt ... - Smartlaw

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09.06.2016 - Zum Beispiel verpflichtet das Gesetz jetzt den Vermieter in § 555a Abs. 2 BGB, auch Erhaltungsmaßnahmen rechtzeitig anzukündigen. Machen Sie sich deshalb mit den neuen Regeln vertraut, dann dürfte bei der Abwicklung von Erhaltungs- oder Mode

Aufwendungsersatzanspruch - AG Hamburg vom 27.8.2014 - 41 C 14 ...

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03.01.2018 - Bei der Bestimmung des Erstattungsanspruchs nach § 555 a Absatz 3 BGB gelten die Grundsätze der Schadensminderungspflicht und der Vorteilsausgleichung. Der Mieter darf jedoch grundsätzlich seinen gewohnten Lebensstandard beibehalten und ist


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 555a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 555a BGB
    § 555a Abs. 1 BGB oder § 555a Abs. I BGB
    § 555a Abs. 2 BGB oder § 555a Abs. II BGB
    § 555a Abs. 3 BGB oder § 555a Abs. III BGB
    § 555a Abs. 4 BGB oder § 555a Abs. IV BGB

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