(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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https://www.sammlerusinger.com/tl_files/daten/news-pdfs/2016-12%20Vost.pdf
stützt seine Entscheidung auf § 553 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift regelt, dass der Vermieter seine. Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung des Wohnraums an einen Dritten von einer angemesse- nen Mieterhöhung abhängig machen kann, wenn die Erteilung der Zusti
http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/141002.pdf
termieterlaubnis nach g 553 I 1 BGB. Hiernach hat der Mieter gegen den Vermieter einen An- spruch auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte, wenn dem Mieter nach Abschluss des Mietvertrages hieran ein berechtigtes Interesse entsteht. Die Klägerin
http://www.dr-ehrenkoenig.de/veroeffentlichungen/artikel/Anspruch_auf_Erlaubnis...
In einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung des Bundesge- richtshofes (BGH)1 nahm dieser zur Erlaubnis der Untervermietung. Stellung. Während nach § 553 Abs. 1 BGB2 der Mieter einen An- spruch auf Erteilung der Erlaubnis unter bestimmten Voraussetz
https://www.uni-goettingen.de/de/l%C3%B6sungsskizze/151275.html
Kausaler Schaden. - Schaden in Form des Untermietzinses (-), da V insoweit keine unfreiwillige Vermögenseinbuße erlitten hat. - Schaden allenfalls darin zu sehen, dass V eine mögliche. Mieterhöhung gem. § 553 II BGB entgangen ist, die er mit S hätte vere
http://www.jura.uni-mainz.de/oechsler/Dateien/WS1516_GesetzlicheSchuldverhaeltn...
Eingriffsfall 3. § 540 I 1 BGB: Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechfigt, den Gebrauch der. Sache einem Dritten zu überlassen. § 553 I 1 BGB: Entsteht für den. Mieter nach Abschluss des. Mietvertrags ein berechfigtes. Interesse,
https://www.haufe.de/immobilien/wohnungswirtschaft/wohnungswirtschaftliche-urte...
Ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters kann ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen. 2. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB is
https://www.breiholdt-voscherau.de/aktuell/w32.html
Obwohl das Gesetz hierzu in den §§ 540 und 553 BGB deutliche Regelungen vorsieht, gibt es gleichwohl immer wieder Auslegungsprobleme, je nach Einzelfall. Damit haben sich vor allem auch in der Praxis die im Immobilienverband Deutschland zusammengeschloss
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/untermiete-oder-gebrauchsueberl...
Im BGB finden sich zum Thema Untermiete zwei Paragrafen: § 540 BGB gilt für alle Mietverträge, also auch für Gewerberaum. Er verbietet Mieter/innen eine Untervermietung, wenn sie keine Erlaubnis einholen, und er gibt ihnen das Recht zu kündigen, wenn die
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_553/
20.07.2017 - 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte. (1) 1Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die E
https://www.juracademy.de/rechtsprechung/article/voraussetzungen-eines-anspruch...
16.11.2014 - Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erlaubnis zur Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 BGB. In dieser Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend fortgeführt, dass ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters