§ 553 BGB, Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
Paragraph 553 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.


(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.


(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


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Mietrecht-Aktuell – Hat der Vermieter im Fall der ... - SammlerUsinger

https://www.sammlerusinger.com/tl_files/daten/news-pdfs/2016-12%20Vost.pdf
stützt seine Entscheidung auf § 553 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift regelt, dass der Vermieter seine. Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung des Wohnraums an einen Dritten von einer angemesse- nen Mieterhöhung abhängig machen kann, wenn die Erteilung der Zusti

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termieterlaubnis nach g 553 I 1 BGB. Hiernach hat der Mieter gegen den Vermieter einen An- spruch auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte, wenn dem Mieter nach Abschluss des Mietvertrages hieran ein berechtigtes Interesse entsteht. Die Klägerin

Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum

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In einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung des Bundesge- richtshofes (BGH)1 nahm dieser zur Erlaubnis der Untervermietung. Stellung. Während nach § 553 Abs. 1 BGB2 der Mieter einen An- spruch auf Erteilung der Erlaubnis unter bestimmten Voraussetz

A. Vertragliche Ansprüche I. V gegen S auf Herausgabe des ...

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Eingriffsfall 3 - jura.uni-mainz.de

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Eingriffsfall 3. § 540 I 1 BGB: Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechfigt, den Gebrauch der. Sache einem Dritten zu überlassen. § 553 I 1 BGB: Entsteht für den. Mieter nach Abschluss des. Mietvertrags ein berechfigtes. Interesse,


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BGB § 553 Abs. 1 Berechtigtes Interesse an der Untervermietung ...

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Ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters kann ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen. 2. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB is

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Obwohl das Gesetz hierzu in den §§ 540 und 553 BGB deutliche Regelungen vorsieht, gibt es gleichwohl immer wieder Auslegungsprobleme, je nach Einzelfall. Damit haben sich vor allem auch in der Praxis die im Immobilienverband Deutschland zusammengeschloss

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20.07.2017 - 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte. (1) 1Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die E

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16.11.2014 - Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erlaubnis zur Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 BGB. In dieser Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend fortgeführt, dass ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 553

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 553 BGB
    § 553 Abs. 1 BGB oder § 553 Abs. I BGB
    § 553 Abs. 2 BGB oder § 553 Abs. II BGB
    § 553 Abs. 3 BGB oder § 553 Abs. III BGB

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