§ 555b BGB, Modernisierungsmaßnahmen
Paragraph 555b Bürgerliches Gesetzbuch

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

1.
durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
2.
durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
3.
durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
4.
durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
5.
durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
6.
die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
7.
durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Workshop Gewerberaummietrecht

http://www.vdivbb.de/cms/upload/workshop2013/MietrechtsreformVDIV.ppt
Neu § 555b Abs. 1 BGB – Definition Modernisierungsmaßnahmen. Bauliche Veränderungen zur Verbesserung der Mietsache oder sonstiger Gebäudeteile, durch die. Endenergie oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisie


Word Dokumente zum Paragraphen

BAN Special März 2014.doc

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PDF Dokumente zum Paragraphen

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559 BGB - Grundbesitzerverein Ingolstadt e.V.

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15.11.2017 - Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 BGB). Gemäß § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter die jährliche Miete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, wenn er bestimmte. Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 555 b Nr.

Modernisierung und Erhaltung in der vermieteten ... - Uni Bielefeld

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Energetische Sanierung – Modernisierung und Mieterhöhung im ...

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In § 555b BGB wird der Begriff der Modernisierungsmaßnahme wie folgt definiert: Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,. 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),. 2. durch


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10.12.2014 - Grundsätzlich ist zwischen Erhaltungsmaßnahmen (§ 555 a BGB), Modernisierungsmaßnahmen (§ 555 b BGB) und sonstigen Maßnahmen zu unterscheiden. Was als Modernisierungsmaßnahme gilt, ist in § 555 b BGB abschließend geregelt. Andere als die in

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23.05.2014 - Das Modernisierungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sehr umfassend geregelt. Das Mietrechtänderungsgesetz 2013 hat zu einer Zusammenführung der bis dahin in verschiedenen Vorschriften geregelten Tatbestände geführt. Nunmehr sind in

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 555b BGB
    § 555b Abs. 1 BGB oder § 555b Abs. I BGB

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