§ 1908g BGB, Behördenbetreuer
Paragraph 1908g Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.


(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist.


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1908g BGB
    § 1908g Abs. 1 BGB oder § 1908g Abs. I BGB
    § 1908g Abs. 2 BGB oder § 1908g Abs. II BGB

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