§ 1909 BGB, Ergänzungspflegschaft
Paragraph 1909 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.


(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.


(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.


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Betreuung Unter B. ist die Rechtsfürsorge für Volljährige zu verstehen ...

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BGB) und Pflegschaft (§ 1909 BGB), bei denen es ebenfalls um die Fremdwahrnehmung von Interessen und rechtlichen Kompetenzen geht. Bei der B. ist zwischen dem Außenverhältnis der Betreuer/innen zum Rechtsverkehr (§ 1902 BGB) und dem Innenverhältnis zu de


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Die Umgangspflegschaft nach § 1684 BGB Abs. 3 - Bundesanzeiger ...

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sollte vordringlich die Hürde des § 1666 BGB umgangen werden, die die Voraussetzung für die. Anordnung einer Umgangspflegschaft als Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB in der Regel ist. Nach nunmehr über 4 Jahren zeigt sich, dass gut gemeint noch lange

Familienrecht - Leseprobe - Beck Shop

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nach § 1909 BGB und den selbstständigen Personenpflegschaften der §§ 1911–. 1914 BGB. Auf die Pflegschaft finden über § 1915 I 1 BGB grundsätzlich die. Vorschriften der Vormundschaft §§ 1774 f. BGB Anwendung,1 sofern sich nicht. Besonderheiten aus den §§

Beschluss - Brandenburgisches Oberlandesgericht

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schwerdegegenstandes 300 DM übersteigt. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Zum einen geht es vorliegend um Ansprüche der Antragstellerin als Ergänzungs-, nicht als Verfahrenspflegerin. Denn durch Beschluss des Amtsgerichts vom 18.8.1999 ist eine Pflegsc

Hinweise zu 1793 BGB - LVR

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3. 2. Wirkungskreis: gesetzliche Amtsvormundschaft. 3 bestellte Amtsvormundschaft. 5 bestellte Personensorgerechtspflegschaft. 5 bestellte Pflegschaften / Ergänzungspflegschaften. Aufenthalt / Gesundheit / Hilfen zur Erziehung. 5. Vermögen / Unterhalt. 1

Amtsgericht Bremen-Test - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

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Gemäß Verfügung vom 27.7.2015 hat die Staatsanwaltschaft Bremen beim Amtsgericht – Familiengericht – Bremen-. Blumenthal beantragt, in dem Ermittlungsverfahren gegen die Kindesmutter gemäß. § 1909 BGB einen Ergänzungspfleger zum Schutz ihrer sechs minder


Webseiten zum Paragraphen

§ 1909 BGB - Ergänzungspflegschaft - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1909.html
1909 Ergänzungspflegschaft →. (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung d

§§ 1909 bis 1921 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1909-1921
(1) 1Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. 2Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Tod

BGB § 1909 Ergänzungspflegschaft - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1909/
1909 Ergänzungspflegschaft [1]. (1) 1Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. 2Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltu

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26.08.2010 - Übersicht: Ergänzungspfleger, Beistände und Verfahrensbeistände. Ergänzungspfleger: Gem. § 1909 BGB ist geregelt, dass derjenige, der unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, in Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder de

§ 1909 BGB: Ergänzungspflegschaft - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BGB/1909
BGH, BESCHLUSS vom 3.1.2014, Az. XII ZB 592/12 4 Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 651 ver- öffentlicht ist, hat unter Bezugnahme auf die Begründung einer eigenen vorangegangenen Entscheidung (OLG Celle Rpfleger 2011, 436) folgend


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 3: Pflegschaft › § 1909

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1909 BGB
    § 1909 Abs. 1 BGB oder § 1909 Abs. I BGB
    § 1909 Abs. 2 BGB oder § 1909 Abs. II BGB
    § 1909 Abs. 3 BGB oder § 1909 Abs. III BGB

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