§ 1911 BGB, Abwesenheitspflegschaft
Paragraph 1911 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände eingetreten sind, die zum Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht Anlass geben.


(2) Das Gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.


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Vorlesung Rechtsvergleichung

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02.11.2009 - Prägung durch BGB (1896/1900) [s. aber öst.ABGB 1811 und schweiz. ZGB 1907/OR 1911] und HGB 1897/1900, Vorläufer ADHGB 1861 starke Prägung durch röm. Recht, insbes. im SchuldR, daneben gemeinsame Traditionslinien der deutschen Rechtstraditio


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GUTACHTEN Dokumentnummer: 14266 letzte Aktualisierung - DNotI

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30.10.2006 - EGBGB Int. Gesellschaftsrecht; BGB § 1911. England: Vertretung einer gelöschten Private Limited Company. Eine englische Private Limited Company mit Verwaltungssitz in Deutschland erwarb Ein in. Deutschland belegenenes Grundstück. Zwischenzei

14134 letzte Aktualisierung: 13.12.2002 EGBGB Art. 24; BGB §§ 1821 ...

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13.12.2002 - EGBGB Art. 24; BGB §§ 1821, 1911. Brasilien: Verkauf einer deutschen Immobilie durch Vormund nach brasilianischem Recht im Wege der öffentlichen Versteigerung; Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB. I. Zum Sachverhalt. Über ein in Deutschl

Pflegschaften - Justiz in Sachsen

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Pflegschaften für Volljährige (§§ 1911 – 1921 BGB). Zum Beispiel: • Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB). Eine volljährige Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, erhält für die Rege- lung ihrer Vermögensangelegenheiten einen Abwesenheitspfleger. Dazu mu

Familienrecht - Leseprobe - Beck Shop

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nach § 1909 BGB und den selbstständigen Personenpflegschaften der §§ 1911–. 1914 BGB. Auf die Pflegschaft finden über § 1915 I 1 BGB grundsätzlich die. Vorschriften der Vormundschaft §§ 1774 f. BGB Anwendung,1 sofern sich nicht. Besonderheiten aus den §§

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Gesetzbuch und damit in eine Abwesenheitspflegschaft gemäß §§ 1911, 1913 BGB über. Der Übergang der Pflegschaft beruht hier auf gesetzlicher Anordnung, nicht auf einer. Entscheidung des Vormundschaftsgerichts. Zutreffend stellt der Beschluss des Kreisge-


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Gesetzestext (1) 1Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. 2Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn

Abwesenheitspflegschaft § 1911 BGB - Rechtspflegerforum

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13.03.2008 - Hallo, ich habe jetzt einen Antrag auf Bestellung eines Pflegers gemäß § 1911 BGB von einer Bank bekommen, da Eheleute laute Mitteilung der Polizei vermisst sind. Die Eheleute sind Eigentümer mehrerer Mietshäuser. Diesbezüglich muss wohl ein

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Mancher Punk dürfte beim Anblick dieses Haarschnitts neidisch werden... Doch für diesen Style brauchte dieses einzelne Exemplar der vom Aussterben bedrohten Schildkröte Elusor macrurus weder Haarspray noch grüne Chemie - es ist alles ganz natürlich. Ihr

BGB § 1911 Abwesenheitspflegschaft | W.A.F. - betriebsrat.com

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(1) Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Ertei

Allgemeine BGB- und FamFG-Pflegschaften | Dipl.-Rechtspfleger (FH ...

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a) Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB). Gemäß § 1911 BGB erhält ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, für seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten einen Abwesenheitspfleger bestellt, sofern diese Angelegenheiten fürsorgebedürft


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 3: Pflegschaft › § 1911

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1911 BGB
    § 1911 Abs. 1 BGB oder § 1911 Abs. I BGB
    § 1911 Abs. 2 BGB oder § 1911 Abs. II BGB

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