Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
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https://bundesstaat-sachsen.info/download_file/73/1
der Sache usw. wird vorsorglich auf § 119 des staatlichen BGB, in Kraft seit 01. Januar 1900, verwiesen. Ich besitze die wahrhaftige Staatsangehörigkeit eines Glied-/Bundesstaats des Deutschen Reichs. gemäß § 3 RuStAG vom 22. Juli 1913 und diese kann mir
https://service.berlin.de/dienstleistung/327072/pdf/
unbekannten Beteiligten zu ermitteln, z. B. beim Landeseinwohneramt oder beim Standesamt. Gebühren. Für die Führung der Pflegschaft erhebt das Gericht Kosten. Hinzu kommt die. Vergütung für die Tätigkeit des Pflegers. Rechtsgrundlagen. § 1913 BGB http://
http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-1-2011.pdf
1913 BGB, ab Eintritt des Nacherbfalls für dann anderweitig nicht bekannte Nacherben jedoch ein Nachlass- pfleger nach § 1960 BGB in Betracht kommt. An Stelle einer. Nachlasspflegschaft ist hingegen eine nicht in die Zuständig- keit des Nachlassgerichts,
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/fdf61f3b-91de-4195-91be-373bbe1794c5/11054.pdf
08.03.1999 - BGB §§ 1170, 1171, 1911, 1913; ZPO §§ 946 ff., 982 ff.; GBMaßnG § 18. Löschung von Grundpfandrechten bei unbekanntem Gläubiger. Auf welche Weise kann ein noch in Goldmark eingetragenes sog. Uraltgrundpfandrecht im Grundbuch gelöscht werden,
http://www.dr-klassen.de/Resources/Anmerkung%20zu%20BGH%20V%20ZB%20209_12.pdf
Friedenfelde Blatt 276-2). BGB §§ 1913 S. 2, 2113 Abs. 1; GBO §§ 22 Abs. 1, 51. 1. Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, dass das Grundstück aufgrund einer mit Zustimmung des Nacherben vorgenommenen. Verfügung des
https://www.justiz.sachsen.de/agl/download/Pflegschaften.pdf
Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB). Ist bei der Regelung einer Angelegenheit ein Beteiligter unbekannt oder ist ungewiss, wer Beteiligter ist, so kann bei Bestehen eines Fürsorgebedürf- nisses ein Pfleger für den unbekannten Beteiligten b
http://rustag1913.de
Für Deutsche mit einer Ableitung der Staatsangehörigkeit gemäß RuStAG 1913 bedeutet dies Artikel 5 Absatz 1 des Einführunggesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch (EG-BGB) - Für alle anderen gilt Artikel 5 Absatz 2 des Einführungsgesetz zum BGB. Einführungsg
https://openjur.de/g/bgb/1913.html
Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge e ...
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93584.htm
Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext 1Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. 2Insbesondere kann einem Nacherben, der noch n
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?64372-Pflegschaft-f%C3%BCr-unbe...
19.11.2012 - Pflegschaft für unbekannte Beteiligte § 1913 BGB (hierhin verschoben). Hallo Ich habe einen Fall übernommen und zwar ist die Ehefrau verstorben. Der Ehemann vorverstorben. Es sind mehrere Testamente vorhanden gewesen, in welchem Mitarbeiter