(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist. An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich.
(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.
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https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr), WS 15/16 ... è Ausnahme von § 167 II BGB: wenn Bevollmächtigung Vorwegnahme des formbedürftigen Rechtsgeschäfts bedeutet. cc) besondere Erlöschensgründe ... b) Gesetzliche Vertretungsmacht (§§ 1629 I S. 1 und 2, 1680
https://www.justizportal.niedersachsen.de/download/125872/AVR_300_Verzeichnis_d...
(Bitte geben Sie die. Konto-Nr. sowie den. Namen und den Sitz des. Geldinstituts an.) 3. c) sonstige Guthaben. (z.B. Sparguthaben,. Festgeldguthaben). Bitte geben Sie die Konto-Nr. sowie den Namen und den Sitz des Geldinstituts an. zusammen. Übertrag: AV
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/3W1133.09._1.pdf
sorgebedürfnis gemäß § 1960 Abs. 2 BGB angeordnete. Nachlasspflegschaft finden nach allgemeiner An- sicht über § 1915 Abs. 1 BGB unter anderem. §§ 1835 ff. BGB und §§ 1 bis 3 VBVG Anwendung. (statt aller Zimmermann ZEV 2005, 473 ff.). Dies hat zur Folge,
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/036/1703617.pdf
04.11.2010 - Über die Generalverweisung des § 1915 BGB gilt die Rege- lung auch für den im Kindschaftsrecht besonders wichtigen. Fall der Ergänzungspflegschaft, § 1909 BGB. Mit der Änderung im Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kin- der- und Jugendhilfe – (S
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/13%20U%20081-06.pdf
08.08.2007 - Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klage gemäß §§ 1960, 1915,. 1890 BGB begründet sei. Die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe des Nach- lasses habe zunächst gegenüber dem zum neuen Nachlasspfleger bestellten Rech
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Schulte-Bunert-Familienrecht-9783406...
1914 BGB. Auf die Pflegschaft finden über § 1915 I 1 BGB grundsätzlich die. Vorschriften der Vormundschaft §§ 1774 f. BGB Anwendung,1 sofern sich nicht. Besonderheiten aus den §§ 1909–1921 BGB ergeben. Bei der Pflegschaft ist – wie bei der Vormundschaft
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93586.htm
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Gesetzestexte
20.06.2010 - [Verbergen]. 1 (materielles) Betreuungsrecht im engeren Sinne; 2 Sonstige Bestimmungen des BGB, die für Betreuer von Belang sind. 2.1 Allgemeiner Teil; 2.2 Auftragsrecht; 2.3 Schadensersatz; 2.4 Eherecht; 2.5 Abstammungsrecht; 2.6 Elterliche
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Das gilt nicht nur für die in den §§ 1909 ff geregelten Pflegschaften, sondern auch für an anderer Stelle im BGB (zB Nachlasspflegschaft, Beistandschaft, Ergänzungspflegschaft) oder auch in anderen Gesetzen (zB Verfahrenspflegschaft) geregelte Pflegschaf
http://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-16665.html
Die Kommentierung zu § 1915 BGB n.F. ist dürftig. Der Online-Kommentar im Netz hat zwar den neuen Text der Vorschrift, aber die Kommentierung passt nicht dazu. Palandt 65. Aufl. sagt zwar etwas dazu, aber recht sybillinisch. Ich habe eine Rechtsanwältin
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Gem. §§ 1836 Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Nachlasspflegschaft grundsätzlich unentgeltlich zu führen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Rz. 75 Gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt,