§ 1918 BGB, Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
Paragraph 1918 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft.


(2) Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.


(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren Erledigung.


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Gesetzestext (1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft. (2) Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.

BGB § 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes | W.A.F.

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1918:Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes. (1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft. (2) Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endi

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 3: Pflegschaft › § 1918

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1918 BGB
    § 1918 Abs. 1 BGB oder § 1918 Abs. I BGB
    § 1918 Abs. 2 BGB oder § 1918 Abs. II BGB
    § 1918 Abs. 3 BGB oder § 1918 Abs. III BGB

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