§ 1917 BGB, Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte
Paragraph 1917 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung benannt worden ist; die Vorschriften des § 1778 sind entsprechend anzuwenden.


(2) Für den benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung die in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. Das Familiengericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings gefährden.


(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen.


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Fassungen § 1917 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/al93588.htm
Übersicht der als gesamter Text vorhandenen verschiedenen Fassungen von § 1917 BGB Bürgerliches Gesetzbuch.

Überwachung Zuwendungspflegschaft § 1917 BGB? - Rechtspflegerforum

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?70544-%C3%9Cberwachung-Zuwendun...
Gleichzeitig schließt er die Eltern (die auch Darlehensnehmer sind) von der Vertretung bzgl. der Verwaltung der zugewendeten Mittel aus und bestimmt sich selbst als befreiten (!) Zuwendungspfleger gemäß §§ 1909 Abs. 1 Alt. 2, 1917 BGB (nach h.M. möglich)

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 3: Pflegschaft › § 1917

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1917 BGB
    § 1917 Abs. 1 BGB oder § 1917 Abs. I BGB
    § 1917 Abs. 2 BGB oder § 1917 Abs. II BGB
    § 1917 Abs. 3 BGB oder § 1917 Abs. III BGB

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