§ 1914 BGB, Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
Paragraph 1914 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.


Benachbarte Paragraphen


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Willenserklärung - Bundesstaat Sachsen

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ARCH_PAE_G8: Augusterlebnis 1914 - Historisches Forum Bayern

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Familienrecht - Leseprobe - Beck Shop

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Satzung des Musikverein 1914 Münster e. V.

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23.04.2002 BGB § 1018 Fahrtrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit ...

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Die Kriegswirtschaft im Deutschen Reich während des ... - audimax.de

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Webseiten zum Paragraphen

Das bürgerliche Recht (1914) – Wikisource

https://de.wikisource.org/wiki/Das_b%C3%BCrgerliche_Recht_(1914)
Weiter zu Nebengesetze der BGB. - Gleichzeitig mit dem BGB. traten eine Reihe von andren Gesetzen in Kraft, die in innerem Zusammenhange mit ihm stehen. Außer den Ausführungsgesetzen, die von den einzelnen Bundesstaaten erlassen wurden, müssen hier erwäh

§ 1914 BGB - Pflegschaft für gesammeltes Vermögen - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1914.html
Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung ...

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1914 - Haufe

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Gesetzestext Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen

Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter - Vittorio Klostermann ...

https://www.klostermann.de/Das-Buergerliche-Gesetzbuch-Ln
Aus diesem Anlaß fand bereits vom 16. bis 18. März 1999 im Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte ein Symposion statt, dessen Vorträge in diesem Band zum "BGB-Jubiläum" vorgelegt werden. Die Beiträge untersuchen die Frage, wie die Rechtspre

Die öffentliche Sammlung des [Paragraph] 1914 BGB. | Request PDF

https://www.researchgate.net/publication/35045497_Die_offentliche_Sammlung_des_...
Die öffentliche Samm... | Leipzig, Jur. Diss. v. 15. Okt. 1913.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 3: Pflegschaft › § 1914

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1914 BGB
    § 1914 Abs. 1 BGB oder § 1914 Abs. I BGB

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