§ 1907 BGB, Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung
Paragraph 1907 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.


(2) Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.


(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.


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General- und Vorsorgevollmacht - DRK Naumburg

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e) zur Bestimmung meines Aufenthaltes und zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum (§ 1907 BGB). Eine für die vorgenannten Maßnahmen etwa erforderliche vormundschaftsgerichtliche oder familiengerichtliche Genehmigung soll der Bevollmächtigte e


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Pflichten des Betreuers der Betreuerin

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Besondere Mitteilungspflichten des Betreuers an das VormG, z.B.. • wenn die Betreuung wieder aufgehoben werden kann (§ 1901 Abs. 5 BGB). • wenn die Betreuung eingeschränkt oder erweitert werden kann oder muß (§ 1901 Abs. 5. BGB). • wenn das Mietverhältni

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01.09.2009 - Anhörung Betroffener sonstiges (siehe. Abkürzungen). Allgemeine Ermächtigung zu §. 1812 und § 1822 Nr. 8-10 BGB. § 1825 BGB,. § 299 FamFG ja. BB ... BtR, LR. Mietvertragsauflösungsvertrag. § 1907 (1) BGB,. § 299 FamFG ja. BtR, LR. Pachtvertr

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unterscheidet sich hier von § 1907 BGB wesentlich, wo die Wohnung als letzter selbst gewählter Lebensmittelpunkt vor übereilter. Auflösung durch den Betreuer geschützt werden soll. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. BtPraX 5/2015. I. Entstehungsgesc

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BGB § 1907 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Auf- gabe der Mietwohnung. (1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt für


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BGB § 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1907/
1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung [1]. (1) 1Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2Gleiches gilt für eine Will

Wohnungsangelegenheiten – Betreuungsrecht-Lexikon

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02.01.2017 - Der Abschluss von Mietverträgen fällt grundsätzlich nicht in die Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichtes. Die Ziff. 5 des § 1822 BGB gilt (über § 1908i BGB) nicht für Betreuer. Nach § 1907 Abs. 3 BGB sind nur solche Dauerschuldverträge z

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1907 - Haufe

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1907 – Genehmigung des Betreuungsgerichts. (1) [1]Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. [2]Gleiches g

Genehmigungspflichten – Betreuungsrecht-Lexikon

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12.06.2017 - Gleiches gilt bei Wohnungsangelegenheiten: kündigt der Betreuer den Wohnraummietvertrag nach {§ 1907 Abs. 1 BGB, ist die Genehmigung vorher einzuholen; bei einem Auflösungsvertrag ist sie auch im Nachhinein möglich. Auch bei einer freiheitse

§ 1907 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe ...

http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=1907-BGB
1907 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts.§ 1907 Abs. 1 Satz 2.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 2: Rechtliche Betreuung › § 1907

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1907 BGB
    § 1907 Abs. 1 BGB oder § 1907 Abs. I BGB
    § 1907 Abs. 2 BGB oder § 1907 Abs. II BGB
    § 1907 Abs. 3 BGB oder § 1907 Abs. III BGB

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