(1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat. Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.
(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.
(3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
(4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Betreuungsgericht statt dessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend.
(5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.bit-projekt.de/documents/Betreuungsrichter.pps
Unkenntnis der Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main: keine Entlassung des Altbetreuers nach § 1908b BGB, sondern neue Betreuerauswahl bei Betreuungsverlängerung; Rechtspolitisches Signal des Bundesgesetzgebers des 2. BtÄndG ist angekommen: Mischkalkulat
http://www.bvfbev.de/mitgliederinformationen_des_BVfB/articles/tag-der-freien-b...
Danach kann der Betreuer auf seinen Antrag entlassen werden, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zuzumuten ist (§1908b Abs. 2 BGB). Die weite Fassung der Regelung ermöglicht, alle in Betracht kommenden Umstände zu erfassen, gleichgültig ob sie in der Perso
https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/53/betreuungunddemenz/Pflichten_...
wenn er aus besonderen Gründen aus der Betreuung entlassen werden möchte, z.B. aus gesundheitlichen, beruflichen oder familiären Gründen (§ 1908b Abs. 2 BGB). ▫ Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge/Heilbehandlung kann in die Heil- behandlu
https://www.htwsaar.de/sowi/fakultaet/personen/professoren/prof-dr-robert-rossb...
Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die. Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (§ 1908 b Abs. 1 S. 1 BGB). Für die.
http://www.hospiz-andernach-pellenz.de/pdf/Bgb_Betreuungsrecht.pdf
BGB § 1908b Entlassung des Betreuers. (1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die. Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein an- derer wichtiger Grund für die Entlassung vorl
http://www.skm-bistum-trier.de/upload/dokumente/10148.pdf
16.09.2008 - Vor der Entlassung eines Betreuers hat das Vormundschaftsgericht den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene der Entlassung des Betreuers nach § 1908b BGB widerspricht (§. 69i Abs. 7 S. 1 FGG). Formal hat das V
https://bdb-ev.de/module/datei_upload/download.php?file_id=252
05.07.2012 - Zeitabschnitte zu legen ist. § 1908b BGB Entlassung des Betreuers (Stand Juni 2011). (1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist ode
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Betreuerwechsel
Ein Betreuer kann, wenn ihm die Betreuung aufgrund neu eingetretener Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, seine Entlassung beim Betreuungsgericht verlangen (§ 1908b Abs. 2 BGB). Aufgrund der weiten Fassung der Bestimmung können alle in Betracht kom
http://www.betreuungsrecht.de/betreuer/entlassung-aus-%E2%80%9Esonstigem-wichti...
Die Entlassung des Betreuers aus ?sonstigem wichtigen Grund? zielt darauf ab, einen Betreuerwechsel im Interesse des Betreuten durchzuführen, ohne gleichzeitig den Betreuer als nicht geeignet zu bewerten. Bei der Ermittlung, ob ein Betreuer aus ?sonstig.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. 2Ein wichtiger Grund lieg
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93571.htm
(1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch.
http://www.betreuungsrecht-ratgeber.de/betreuungsrecht/rechte-des-betreuers/ent...
Entlassung auf Verlangen des Betreuers. Nach § 1908b Abs. 2 BGB kann der Betreuer vom Gericht seine Entlassung verlangen, wenn im Laufe der Betreuung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die weitere Ausübung der Betreuung nicht mehr zumutbar ist.