§ 1908f BGB, Anerkennung als Betreuungsverein
Paragraph 1908f Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er

1.
eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
2.
sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, sie fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unterstützt,
2a.
planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,
3.
einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.


(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.


(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.


(4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten.


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Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gemäß § 1908f BGB

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Empfehlungen zum Betreuungsrecht

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BGB § 1908f Anerkennung als Betreuungsverein - NWB Datenbank

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Herzlich willkommen bei proMensch. Wir sind ein nach § 1908f BGB anerkannter, gemeinnütziger Betreuungsverein. Die Würde der betreuten Menschen steht für uns im Mittelpunkt. Grundlage unserer Arbeit sind Qualifikationen aus dem Bereich der Psychologie un


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 2: Rechtliche Betreuung › § 1908f

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1908f BGB
    § 1908f Abs. 1 BGB oder § 1908f Abs. I BGB
    § 1908f Abs. 2 BGB oder § 1908f Abs. II BGB
    § 1908f Abs. 3 BGB oder § 1908f Abs. III BGB
    § 1908f Abs. 4 BGB oder § 1908f Abs. IV BGB

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