§ 1906a BGB, Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
Paragraph 1906a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn

1.
die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
2.
der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
3.
die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,
4.
zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
5.
der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
6.
der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und
7.
die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.
§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.


(2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.


(3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.


(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1906 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.


(5) Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und die Einwilligung in eine Maßnahme nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Rundschreiben Nr. 349 / 2017

http://lkhg-thueringen.de/wp-content/uploads/2018/01/rd_349_14092017_%C3%84rztl...
Gesetzesänderung der §§ 1901a, 1906, 1906a BGB. Nachdem das BVerfG am 26.07.2016 beanstandet hatte, dass es dem Schutzbedürfnis betreuter Personen nicht gerecht werde, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen zwingend mit einer freiheitsentziehenden Unterbringung

Die Vollmacht ist nur wirksam, solange d*** Bevollmächtigte*** bei der ...

https://www.notarbreikenroesrath.de/app/download/10588177394/Vollmacht+einzel.d...
zur Einwilligung in eine dem natürlichen Willen widersprechende ärztliche Zwangsmaßnahme sowie zur Verbringung des Vollmachtgebers gegen dessen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus für den Fall, dass eine ärztliche Zwan

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfuegung, Patientenverfuegung

https://www.notarkrauss.de/docs/merkblaetter/Vorsorgevollmacht%2C%20Betreuungsv...
Mit Wirkung ab 01.07.2018 enthält allerdings § 1358 Abs. 1 Satz 1 BGB zumindest für einen beschränkten Ausschnitt, im Bereich der Gesundheitsfürsorge (nicht der Vertretung in Vermögensfragen), eine Regelung dahingehend, dass .... 1904 Abs. 5, 1906 Abs. 5


PDF Dokumente zum Paragraphen

2017-01-17 GE Ärztliche Zwangsmaßnahmen - BMJV

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Aenderung_...
17.01.2017 - von einwilligungsunfähigen Betreuten und sind stets – wie der Entwurf zu § 1906a Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB nunmehr klarstellt – auch im Rahmen der Entscheidung über die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme zu berücksichtigen. D

Drucksache 18/11240 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811240.pdf
20.02.2017 - hierfür maßgeblichen Regelungen zur Feststellung des Patientenwillens nach den §§ 1901a und 1901b BGB ge- währleisten das Selbstbestimmungsrecht von einwilligungsunfähigen Betreuten und sind stets – wie der Entwurf zu § 1906a Absatz 1 Satz 1

Stellungnahme - Deutscher Bundestag

https://www.bundestag.de/blob/504230/d0452f63f209adfbeecbc76890e2d987/lipp-data...
23.04.2017 - 3. Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass der Entwurf nicht nur die ärztlichen. Zwangsmaßnahmen als solche regelt, sondern auch die Verbringung des Patienten in ein. Krankenhaus gegen seinen natürlichen Willen (§ 1906a Abs. 4 BGB-E). Die Reg

17_01_03 Entwurf STN zum § 1906a BGB - Bundesgerichtshof

http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmate...
Der Paritätische Gesamtverband ist einer der sechs Spitzenverbände der Freien. Wohlfahrtspflege in Deutschland und Dachverband für über 10.400 rechtlich selbst- ständige Mitgliedsorganisationen. Die Mitgliedsorganisationen des Paritätischen sind in allen

Vorsorgevollmacht - notare-frank-schneeweiss.de

https://notare-frank-schneeweiss.de/fileadmin/user_upload/FuS_Merkblatt_Muster_...
bei der Einwilligung in eine dem natürlichen Willen widersprechende ärztliche Maßnahme (ärztliche. Zwangsmaßnahme - § 1906a Abs. 1 BGB); dies umfasst auch die Einwilligung in die Verbringung gegen den natürlichen Willen des Vollmachtgebers in ein Kranken


Webseiten zum Paragraphen

Änderungen BGB vom 22.07.2017 durch Artikel 1 des Gesetz zur ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/v207996-2017-07-22.htm
22.07.2017 - Vergleich/Gegenüberstellung aller Änderungen BGB vom 22.07.2017 durch Artikel 1 des Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des.

Neuregelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen kann in Kraft treten ...

https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/aktuelles/aktuelle-meldungen/new...
07.07.2017 - Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme wurden aus dem alten § 1906 BGB herausgelöst und in einem neuen § 1906a BGB verortet. Im Rahmen der Gesetzesberatung kam es zu einer Stellungnahme durch den Bundesrat (Bundes

Betreuungsrecht - Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen

https://www.aerztekammer-berlin.de/10arzt/30_Berufsrecht/10_Gesetzesaenderungen...
Die Regelungen der betreuungsrechtlichen Unterbringung (§ 1906 BGB) und der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer sog. ärztlichen Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht (§ 1906a BGB) wurden durch Gesetz vom 17.07.2017 geändert.

Neue Regelungen zur Vorsorgevollmacht – Deutscher Notarverein

http://www.dnotv.de/nachrichten/neue-regelungen-zur-vorsorgevollmacht/
Am 22.7.2017 trat das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten in Kraft (BGBl. I 2017, 2426), durch das unter anderen § 1906 BGB geändert un

AWO Betreuungsverein Koblenz | Neuregelung der Zulässigkeit von ...

http://www.awo-btv-koblenz.de/aktuell/gesetzgebung/neuregelung-der-zulassigkeit...
Neuregelung der Zulässigkeit von ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 1906a BGB. Nach bislang geltendem Recht durfte ein Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB einwilligen, al


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 2: Rechtliche Betreuung › § 1906a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1906a BGB
    § 1906a Abs. 1 BGB oder § 1906a Abs. I BGB
    § 1906a Abs. 2 BGB oder § 1906a Abs. II BGB
    § 1906a Abs. 3 BGB oder § 1906a Abs. III BGB
    § 1906a Abs. 4 BGB oder § 1906a Abs. IV BGB
    § 1906a Abs. 5 BGB oder § 1906a Abs. V BGB

  • Werbung