(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn
(2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
(3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1906 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
(5) Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und die Einwilligung in eine Maßnahme nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
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Gesetzesänderung der §§ 1901a, 1906, 1906a BGB. Nachdem das BVerfG am 26.07.2016 beanstandet hatte, dass es dem Schutzbedürfnis betreuter Personen nicht gerecht werde, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen zwingend mit einer freiheitsentziehenden Unterbringung
https://www.notarbreikenroesrath.de/app/download/10588177394/Vollmacht+einzel.d...
zur Einwilligung in eine dem natürlichen Willen widersprechende ärztliche Zwangsmaßnahme sowie zur Verbringung des Vollmachtgebers gegen dessen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus für den Fall, dass eine ärztliche Zwan
https://www.notarkrauss.de/docs/merkblaetter/Vorsorgevollmacht%2C%20Betreuungsv...
Mit Wirkung ab 01.07.2018 enthält allerdings § 1358 Abs. 1 Satz 1 BGB zumindest für einen beschränkten Ausschnitt, im Bereich der Gesundheitsfürsorge (nicht der Vertretung in Vermögensfragen), eine Regelung dahingehend, dass .... 1904 Abs. 5, 1906 Abs. 5
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Aenderung_...
17.01.2017 - von einwilligungsunfähigen Betreuten und sind stets – wie der Entwurf zu § 1906a Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB nunmehr klarstellt – auch im Rahmen der Entscheidung über die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme zu berücksichtigen. D
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811240.pdf
20.02.2017 - hierfür maßgeblichen Regelungen zur Feststellung des Patientenwillens nach den §§ 1901a und 1901b BGB ge- währleisten das Selbstbestimmungsrecht von einwilligungsunfähigen Betreuten und sind stets – wie der Entwurf zu § 1906a Absatz 1 Satz 1
https://www.bundestag.de/blob/504230/d0452f63f209adfbeecbc76890e2d987/lipp-data...
23.04.2017 - 3. Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass der Entwurf nicht nur die ärztlichen. Zwangsmaßnahmen als solche regelt, sondern auch die Verbringung des Patienten in ein. Krankenhaus gegen seinen natürlichen Willen (§ 1906a Abs. 4 BGB-E). Die Reg
http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmate...
Der Paritätische Gesamtverband ist einer der sechs Spitzenverbände der Freien. Wohlfahrtspflege in Deutschland und Dachverband für über 10.400 rechtlich selbst- ständige Mitgliedsorganisationen. Die Mitgliedsorganisationen des Paritätischen sind in allen
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bei der Einwilligung in eine dem natürlichen Willen widersprechende ärztliche Maßnahme (ärztliche. Zwangsmaßnahme - § 1906a Abs. 1 BGB); dies umfasst auch die Einwilligung in die Verbringung gegen den natürlichen Willen des Vollmachtgebers in ein Kranken
https://www.buzer.de/gesetz/6597/v207996-2017-07-22.htm
22.07.2017 - Vergleich/Gegenüberstellung aller Änderungen BGB vom 22.07.2017 durch Artikel 1 des Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des.
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/aktuelles/aktuelle-meldungen/new...
07.07.2017 - Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme wurden aus dem alten § 1906 BGB herausgelöst und in einem neuen § 1906a BGB verortet. Im Rahmen der Gesetzesberatung kam es zu einer Stellungnahme durch den Bundesrat (Bundes
https://www.aerztekammer-berlin.de/10arzt/30_Berufsrecht/10_Gesetzesaenderungen...
Die Regelungen der betreuungsrechtlichen Unterbringung (§ 1906 BGB) und der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer sog. ärztlichen Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht (§ 1906a BGB) wurden durch Gesetz vom 17.07.2017 geändert.
http://www.dnotv.de/nachrichten/neue-regelungen-zur-vorsorgevollmacht/
Am 22.7.2017 trat das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten in Kraft (BGBl. I 2017, 2426), durch das unter anderen § 1906 BGB geändert un
http://www.awo-btv-koblenz.de/aktuell/gesetzgebung/neuregelung-der-zulassigkeit...
Neuregelung der Zulässigkeit von ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 1906a BGB. Nach bislang geltendem Recht durfte ein Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB einwilligen, al