(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.
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https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/WS_09_10/Uebung_Vieg/Stunde_...
1903 I BGB). Rechtsfolgen der beschränkten Geschäftsfähigkeit: Die Willenserklärungen eines beschränkt Geschäftsfähigen sind nicht von Rechts wegen gemäß § 105 I BGB unwirksam (Unterschied zur Geschäftsunfähigkeit), vielmehr gilt: - Rechtsgeschäfte, die
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... wesentliche Problemstellungen des Betreuungsrechts auslässt: Der Gesetzgeber ist insoweit aufgefordert, die Regelungen über die Geschäftsunfähigkeit (§§ 104, 105 BGB), die Normierung zum Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB), sowie zur Einwilligung der
https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/soziales/btr/deinert-genehmigungen-a-z.pdf
01.09.2009 - Anhörung Betroffener sonstiges (siehe. Abkürzungen). Allgemeine Ermächtigung zu §. 1812 und § 1822 Nr. 8-10 BGB. § 1825 BGB,. § 299 FamFG ja. BB. Arbeitsvertrag, sonst. Dienstvertrag. § 1822 Nr. 7 .... EV: nur beim Einwilligungsvorbehalt (§
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Gleiches gilt für Um- stände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweite- rung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungs- vorbehalts (§ 1903) erfordern. BGB § 1901a Schriftliche Betreu
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02.12.2015 - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Privatrechtsgeschichte sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Erfüllung: Vertragstheorie. ▫ Erfüllung setzt einen Erfüllungsvertrag voraus. ▫ (P) Ist eine entsprechende Willenserklärung des K wirksam? ▫ § 19
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gungsvorbehalts möglich (§ 1903 I BGB). Der Vorbehalt ist aber unzulässig für bestimmte höchstper- sönliche Rechtsgeschäfte (Eheschließung, Verfügung von Todes wegen, vgl. § 1903 II BGB). Die Rechts- stellung des Betreuten ähnelt dann derjenigen des besc
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-17171?all=False
28.08.2015 - BGB §§ 1896, 1903. Schlagworte: Aufhebung, Betreuung, psychische Erkrankung, freie Willensbildung, Einsichtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit. Vorinstanz: AG Fürstenfeldbruck, Beschluss vom 17.11.2014 – XVII 214/13. Rechtsmittelinstanz: BGH Karl
https://www.buzer.de/s1.htm?a=1903-1905&ag=6597
(1) 1Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Ei
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Einwilligungsvorbehalt
Die Voraussetzungen dieses Einwilligungsvorbehaltes sind in {§ 1903 BGB geregelt. Hiernach ist Voraussetzung, dass ohne einen solchen eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten drohen muss. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts s
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1903/
Titel 2: Rechtliche Betreuung. § 1903 Einwilligungsvorbehalt [1]. (1) 1Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willens
http://www.berufsbetreuer.info/betreuung/einwilligungsvorbehalt.html
Einwilligungsvorbehalt. Zuweilen besteht die Gefahr, daß ein Betreuter sich gerade durch die Teilnahme am Rechtsverkehr selbst Schaden zufügt. Deshalb kann das Betreuungsgericht nach § 1903 I 1 BGB anordnen, daß der Betreute zur Abgabe von Willenserkläru
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(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Ein