§ 1903 BGB, Einwilligungsvorbehalt
Paragraph 1903 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.


(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken

1.
auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind,
2.
auf Verfügungen von Todes wegen,
3.
auf die Anfechtung eines Erbvertrags,
4.
auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und
5.
auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften der Bücher 4 und 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.


(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.


(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1903 BGB
    § 1903 Abs. 1 BGB oder § 1903 Abs. I BGB
    § 1903 Abs. 2 BGB oder § 1903 Abs. II BGB
    § 1903 Abs. 3 BGB oder § 1903 Abs. III BGB
    § 1903 Abs. 4 BGB oder § 1903 Abs. IV BGB

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