(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.
(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
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https://www.notare-hamburg-veritaskai.de/wp-content/uploads/2017/02/patientenve...
14.02.2017 - Bevollmächtigtem über die zu ergreifenden Maßnahmen „unter Berücksichtigung“ des Patientenwillens (§ 1901b BGB). II. Patientenverfügungen. Entscheidung des BGH vom 6. Juli 2016. „Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen,
https://lawplus.de/wp-content/uploads/2016/09/Vorsorgevollmacht-Patientenverf%C...
Gesetzliche Grundlage für Patientenverfügung, § 1901 a BGB, Vorrang des Patientenwillens vor dem Schutz des Lebens .... Schriftformerfordernis, Aktualisierung erforderlich bzw. sinnvoll (alle 3 Jahre), Angaben zur Beratung (Hausarzt, Anwalt), Anhörung na
https://www.bundestag.de/blob/530846/9f6d5e2179b23c5d05439917139832e3/wd-7-100-...
14.09.2017 - Konsultations- und Anhörungsverfahren gemäß § 1901b BGB. 6. 2.2.2. Widerruf der Patientenverfügung. 7. 2.2.2.1. Keine gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Adressaten. 8. 2.2.2.2. Einwilligungsfähigkeit. 9. 2.2.3. Berücksichtigung des natür
https://anwaltverein.de/de/newsroom/id-2009-18?file=files/anwaltverein.de/downl...
Einwilligungsfähigkeit fort gelten sollen, verdient grundsätzlich Zustimmung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Regelung in § 1901b Abs. 1 S. 2 BGB-E. Als unpraktikabel könnte sich indessen § 1901b Abs. 2 Nr.1 BGB-E erweisen. Die Regelung trägt nach A
http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Nord-BGT/9/Lipp_Patient...
25.09.2009 - Aufgabe und Pflichten des Arztes? • Betreuungsrecht erfasst den Arzt nicht. • Aufgabe und Pflichten des Arztes aber angesprochen (vgl. § 1901b Abs. 1 BGB). • Bindung des Arztes an Patientenverfügung folgt aus Arztrecht (vgl. Gesetzesbegründu
http://www.assion.cc/uploads/document/document/2/betreueralsvollstreckerkurz.pdf
1901b. (1)Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche. Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. (2) Er und der ... -ob eine formell wirksame Patientenverfügung vorliegt. • schriftliche Erklärung. •genügend
http://lkhg-thueringen.de/wp-content/uploads/2018/02/rd_403_21102016_Anlage.pdf
Liegt keine wirksame Patientenverfügung vor, bedarf es der Entscheidung des. Bevollmächtigten. • Dieser hat gemäß § 1901a Abs. 2 und 5 BGB die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen, hierbei wiederum die. §§ 1901a,
http://www.iww.de/ee/archiv/patientenverfuegung-einzelheiten-zur-reform-das-ges...
31.07.2009 - In EE 09, 117, haben wir über die gesetzlichen Neuregelungen zur Patientenverfügung berichtet. Am 10.7.09 passierte das Gesetz den Bundesrat und wird am 1.9.09 in Kraft treten. Der neue § 1901b BGB regelt das „Gespräch zur Feststellung des P
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a163997.htm
(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1901b/
1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens [1]. (1) 1Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. 2Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berück
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/die-patientenverfuegung-22-a...
Die Vorschrift ist eine "Soll-Vorschrift"; eine Verpflichtung des Betreuers und der Ärzte zur Anhörung besteht somit nicht. Nach § 1901b Abs. 2 BGB sollen der Betreuer sowie der behandelnde Arzt zur Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Abs. 1 u
http://www.vorsorgeregister.de/1:98/Meldungen/BGH-Behandlungsabbruch.html
Bundesgerichtshof präzisiert Voraussetzungen für Behandlungsabbruch. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.11.2010 (Az. 2 StR 320/10) entschieden, dass ein rechtfertigender Behandlungsabbruch auf der Grundlage des Patientenwillens voraussetzt, dass