(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.
(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.
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Fälle 2015, Tendenz steigend (Quelle Rudolf/Bittler/Roth, DVEV,4. Auf. 2015) (Einführung pauschalierter Betreuervergütung, Vorzug privater Betreuung). 01.09.2009: 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz. Gesetzliche Grundlage für Patientenverfügung, § 1901 a
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14.02.2017 - schriftliche Festlegung für den Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit, ob man in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingrif
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Bei der B. ist zwischen dem Außenverhältnis der Betreuer/innen zum Rechtsverkehr (§ 1902 BGB) und dem Innenverhältnis zu den Betroffenen (§ 1901 BGB) zu unterscheiden. Während die Rechtsmacht der Betreuer/innen im Außenverhältnis allein durch ihren Aufga
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Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 2 BGB). ▫ Der Betreuer hat grundsätzlich den Wünschen des Betreuten zu entsprechen. Ausnahme: soweit es dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft und dem Betreuer nicht zuzumuten ist. (§ 1901 Abs. 3 BGB). ▫ Ehe der Betre
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Nach dem Gesetz kann die Erstellung eines Betreuungsplanes jedem zur. Pflicht gemacht werden, der die Betreu- ung „berufsmäßig“ führt. Das betrifft jedenfalls den Einzelbetreuer, bei dem die Berufsmäßigkeit nach §§ 1908i. Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz
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gebunden, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft (§ 1901 Abs. 3 S. 1 BGB). 3. Diese Bindung des Betreuers an den Wunsch des Betreuten besteht sogar dann, wenn der Betreute aufgrund seines Zustands im konkreten Fall nicht mehr zu einer eigenen. Entsch
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Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden, § 1896 Abs. 1 a BGB. Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die. Angelegenheiten des Betreuten 2 rechtlich zu besorgen, § 1901 Abs. 1 BGB. Der. G
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P a t i e n t e n v e r f ü g u n g (gemäß § 1901 a BGB). In Kenntnis der rechtlichen Folgen und im Bewusstsein der Tragweite meiner Entscheidung habe ich mich dazu entschlossen, meine persönlichen Verhältnisse eigenständig für den Fall zu regeln, dass i
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93561.htm
(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es.
https://www.patverfue.de/handbuch/pv-gesetz
Die gesetzlichen Grundlagen, auf denen die PatVerfü basiert, sind die folgenden Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), Abschnitt Betreuungsrecht: § 1901a Patientenverfügung. (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwi
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31.07.2009 - Änderungen des BGB. Der bisherige § 1901a wird § 1901c. § 1901a Patientenverfügung. (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Fest
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Der Bundestag hat in seiner 3.Lesung am 18.Juni 2009 eine eigen Bestimmung im bürgerlichen Gesetzbuch zur Patienten verfügung beschlossen.Der Gesetzestext lautet wörtlich: §1901 a BGB. (1)Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner EIN.
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Aufl. §1901 Rdn. 14 f.; Schwab FamRZ 1992, 493, 503; Schulze/Dörner/Ebert/Kemper BGB 5. Aufl. § 1901 Rdn. 5). BGH, URTEIL vom 3.6.2009, Az. XII ZR 77/06 Vielmehr entsteht ein beachtlicher Gegensatz zwischen Wohl und Wille des Betreuten erst dann, wenn di