(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.
(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
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Fälle 2015, Tendenz steigend (Quelle Rudolf/Bittler/Roth, DVEV,4. Auf. 2015) (Einführung pauschalierter Betreuervergütung, Vorzug privater Betreuung). 01.09.2009: 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz. Gesetzliche Grundlage für Patientenverfügung, § 1901 a
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zwei Fachärzte unabhängig voneinander bestätigt haben, dass aufgrund einer. Gehirnschädigung (bspw. Wachkoma, irreversible Bewusstlosigkeit,. Schädelhirntrauma) meine Fähigkeit, Einsicht zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in
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22.03.2017 - Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 1901a Absatz 4 BGB). In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist § 1901a Absatz 4 wie folgt zu fassen: „(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfü- gung –
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"Alternative Patientenverfügung" (Patientenverfügung gemäß Paragraph 1901a BGB). Präambel / wesentlicher Inhalt in Kurzform. Diese Patientenverfügung unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von den bislang üblichen vorformulierten Patientenverfügungen
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Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 2 BGB). ▫ Der Betreuer hat grundsätzlich den Wünschen des Betreuten zu entsprechen. Ausnahme: soweit es dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft und dem Betreuer nicht zuzumuten ist. (§ 1901 Abs. 3 BGB). ▫ Ehe der Betre
http://www.sovd-buxtehude.de/pdf/120302_patientenverfuegung.pdf
Dagegen wünsche ich, dass lebensverlängernde Maßnahmen ( zum Beispiel Dialyse, künstliche Beatmung) , die lediglich den Todeseintritt hinauszögern, unterbleiben beziehungsweise unterbrochen werden, wenn ein Arzt / eine Ärztin , der/die nicht an meiner. B
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Die gesetzlichen Grundlagen, auf denen die PatVerfü basiert, sind die folgenden Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), Abschnitt Betreuungsrecht: § 1901a Patientenverfügung. (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwi
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31.07.2009 - Änderungen des BGB. Der bisherige § 1901a wird § 1901c. § 1901a Patientenverfügung. (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Fest
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Gesetzestext (1) 1Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustan
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Als Patientenverfügung wird in § 1901a Absatz 1 Satz 1 BGB die Einwilligung oder Untersagung „in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen […], Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe“ definiert. § 1901
https://testament-erbe-und-pflichtteil.de/rechtsanwalt-erbrecht-glossar-detail/...
Zur Patientenverfügung führt § 1901a BGB in Absatz 1 aus: „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehend