§ 1908d BGB, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
Paragraph 1908d Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.


(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend.


(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.


(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.


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BGB §§ 1908b, 1908c, 1908d - SKM - Diözesanverein Trier e. V.

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Nr. 359 KG - BGB §§ 1908b, 1908c, 1908d; FGG §§ 67 I, 69d I, 69i VII, 69i VIII. (1. ZS, Beschluss v. 16.9.2008 -1 W 259/08). Vor der Entscheidung, den ehrenamtlichen Betreuer wegen fehlender Eignung zu entlassen und einen. Berufsbetreuer zu bestellen, is

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Betreuungsrecht - Beck Shop

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Aufhebung einer rechtlichen Betreuung - Psychiatrie Verlag

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die Betreuung ist der häufigste Grund für die Aufhebung einer Betreuung. § 1908d. Abs. 1 BGB schreibt ausdrücklich vor, dass die Betreuung bzw. der Einwilligungsvor- behalt aufzuheben sind, wenn die jeweili- gen Voraussetzungen wegfallen. Auch wenn ander

PDF-Download - Bundesverfassungsgericht

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23.06.1999 - des § 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und des § 1908 d Abs. 3 BGB im Falle der Bestel- lung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten eines Volljährigen oder der Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf mit der gesetzlichen Folge des Aus


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1908d BGB Aufhebung oder Änderung von Betreuung und ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93573.htm
(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken. (2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten.

Aufhebung der Betreuung – Betreuungsrecht-Lexikon

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04.10.2016 - Fällt der Handlungsbedarf für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben, was in der Praxis auch häufig vorkommt (§ 1908d BGB). Ebenso kann der Betreuer gewechselt oder sein Aufgabenkreis erweitert oder eingeschränkt werden

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1908d - Haufe

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Gesetzestext (1) 1Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken. (2) 1Ist der Betreuer auf Antrag des Betreut

BGB § 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und ...

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20.07.2017 - 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt. (1) 1Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Au

Betreuungsrecht – Zum Umfang und zur Dauer der Vergütung eines ...

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24.09.2013 - Diese endet gemäß § 1908 d BGB erst durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. Die Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetz


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 2: Rechtliche Betreuung › § 1908d

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1908d BGB
    § 1908d Abs. 1 BGB oder § 1908d Abs. I BGB
    § 1908d Abs. 2 BGB oder § 1908d Abs. II BGB
    § 1908d Abs. 3 BGB oder § 1908d Abs. III BGB
    § 1908d Abs. 4 BGB oder § 1908d Abs. IV BGB

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