§ 1626d BGB, Form; Mitteilungspflicht
Paragraph 1626d Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.


(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken unverzüglich mit.


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Beurkundungs- und Berufsrecht – Fehlende Unterschriften bei ...

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Das Sorgerecht Die elterliche Sorge - Berlin-Brandenburger ...

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BGB - 4.Buch - SIDI Blume

http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/bgb4.htm
Dezember 2003) - siehe § 1626d BGB -; Artikel 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) (BGBl. 2003 Teil I Nr. 62 S. 2676, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003)


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1626d

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1626d BGB
    § 1626d Abs. 1 BGB oder § 1626d Abs. I BGB
    § 1626d Abs. 2 BGB oder § 1626d Abs. II BGB

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