(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.landkreis-rostock.de/landkreis/formulare/jugendamt/Sozialpaedagogis...
MERKBLATT ZUR SORGERECHTSERKLÄRUNG. Auch Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können die gemeinsame Sorge für ihr Kind/ ihre Kinder ausüben (§ 1626a BGB). Inhalt der elterlichen Sorge (§§ 1626, 1631 BGB). Personensorge: Die Personensorge umfas
http://www.dvjj.de/sites/default/files/medien/imce/documente/veranstaltungen/do...
1626 BGB -- Elterliche Sorge, Grundsätze. (1) 1Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). 2Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kin
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Familienrecht_Vorlesung_12.ppt...
12.02.2015 - 1618a BGB, vgl. auch §§ 1619 f. BGB). • Elterliche Sorge (§§ 1626-1698b BGB). – Personensorge. – Vermögenssorge und gesetzliche Vertretung (§ 1629 BGB). → Der Rest des BGB-Familienrechts (§§ 1712-1921 BGB) regelt. Verhältnisse, de auf versch
https://www.rbk-direkt.de/module/Behoerdenlotse/Formularhandler.aspx?id=275
BGB). 3. Sorgerecht a) Sind die Eltern bei Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält die Mutter die alleinige. Sorge. (§ 1626 a Abs. II BGB). b) Elterliches Sorgerecht erhält auch der Vater eines. Kindes, mit dessen Mutter er nicht verhei
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2014_1_755.pdf
03.01.2014 - Die Regelung der elterlichen Sorge nach § 1626a BGB unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Von Rechtsanwalt Thomas Kreuz, Rechtsanwältin Dr. Corinna Jürschik, Stuttgart*. Mit der Entscheidung des BVerfG vom 21.7.20101, di
https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt51/jugendamt/PDF/Sonstige/infoblatt_sor...
gemeinsame Sorgeerklärung gemäß § 1626a BGB. Der Gesetzgeber hat für nicht miteinander. Die Staatsangehörigkeit der Eltern ist ohne verheiratete Eltern die Möglichkeit geschaffen, das. Belang. Sorgerecht für ein minderjähriges Kind gemeinsam zu übernehme
https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam8b-htm
BGB 4. Buch hier: Fünfter Titel: Elterliche Sorge §§ 1626 – 1665. § 1626. (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personenso
http://www.familienrecht-im-net.de/bgb__familienrecht_sorgerecht_1626_1698.htm
Rechtsberatung @ Anwalt - Recht + Rat @ Familienrecht - Eherecht - Scheidung.
https://www.familienhandbuch.de/familie-leben/recht/ehe-familie/ElterlicheSorge...
Das wird auch vom Gesetzgeber in § 1626 BGB betont („…Pflicht und Recht …” ). Daher ist es verfehlt, wenn von „Elternrecht“ gesprochen wird (z.B.: “er / sie hat das alleinige Sorgerecht”). Hier handelt es sich vielmehr um ein von den Eltern ausgeübtes “R
https://www.familienrecht.de/sorge-umgang/begruendung-gemeinsame-sorge-familien...
Gemeinsames Sorgerecht ohne Zustimmung der Mutter. Nach der Neuregelung des § 1626a BGB durch die Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl I, 795; in Kraft seit dem 19.05.2013) ist auch ohne die Zustimmung
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1626a/
20.07.2017 - 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen [1]. (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,. wenn sie erklären, dass sie