§ 1624 BGB, Ausstattung aus dem Elternvermögen
Paragraph 1624 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.


(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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12-05-08 Diskussionsentwurf - Monatsschrift für Deutsches Recht

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04.05.2012 - Voraussetzungen auch bei nachträglicher Änderung eines Lebenspartnerschaftsnamens ändert. Zu Nummer 3 (§ 1624 BGB). Nach § 1624 BGB gilt das, was einem Kind im Hinblick auf seine Eheschließung oder auf die Erlangung einer selbständigen Leben

Gesetzentwurf - DIP - Deutscher Bundestag

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Schenkung einer Ausstattung mit lebzeitiger Übertragung

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Ausstattung und Ausgleichung

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Erbrecht: Vorweggenommene Erbfolge - Was ist eine Ausstattung?

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08.02.2011 - Der Begriff der Ausstattung ist in § 1624 BGB definiert. Danach ist eine Zuwendung mit bestimmter Zweckbindung (Ausstattungszweck) der Eltern an ihr Kind - wenn dies den Vermögensverhältnissen der Eltern entspricht - keine Schenkung, sondern

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Ausstattung nach § 1624+2050ff BGB - frag-einen-anwalt.de

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07.06.2015 - Sehr geehrte Damen und Herren, unsere Mutter ist verwitwet 2014 verstorben - sie hat nur einen Sohn und eine uneheliche... - Antwort vom qualifizierten Rechtsanwalt.

BGB § 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1624/
1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen [1]. (1) Was einem Kinde mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtscha


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen › § 1624

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1624 BGB
    § 1624 Abs. 1 BGB oder § 1624 Abs. I BGB
    § 1624 Abs. 2 BGB oder § 1624 Abs. II BGB

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